Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b) im September 1866. von Privaten gegen Darlehnsschuldscheine im Ge- 
sammtbetrage von 1,200,000 Fl. 
aufgenommen hat, werden vom Staate für Rechnung der Staatskasse zurück 
gezahlt und vom 1. Januar 1868. ab bis zur Zurückzahlung verzinst. 
Alle durch diesen Rezeß nicht ausdrücklich auf den Staat übernommenen 
Schuldverbindlichkeiten der vormaligen Freien Stadt Frankfurt, insbesondere 
die auf Grund des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 1828. zur Mnlage 
einer neuen Wasserleitung aufgenommene Anleihe vom 15. Januar 1829. 
und die auf Grund der Gesetze vom 12. Januar und 13. Mai 1864. 
zur Ablösimg gewerblicher Berechtigungen aufgenommenen beiden Anleihen 
vom 20. Mai 1864. 
bleiben als städtische Schulden der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. zur Last. 
Artikel 17. 
Staatsdiener. 
Von den Beamten der vormaligen Freien Stadt Frankfurt haben die 
Eigenschaft von unmittelbaren Staatsbeamten im Sinne der zur Regelung der 
Staatsdiener-Verhältnisse in den neu erworbenen Landestheilen erlassenen Be- 
stimmungen, insbesondere der beiden Verordnungen vom 23. September 1867. 
(Geset= Samml. S. 1613. und 1619.) und der Verordnung vom 6. Mai 1867. 
(Gesetz Samml. S. 713.) diejenigen, welche bei Erlaß des Besttznahme Patents 
vom 3. Oktober 1866. in einem Dienstzweige angestellt waren, der gegenwärtig 
nach Maaßgabe des Stiaatshänshalls-Cta in den Bereich des unmittelbaren 
Staatsdienstes fällt. Alle übrigen Beamten der vormaligen Freien Stadt Frank- 
furt sind Beamte der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. 
Artikel 18. 
Pensionen. 
Von den an Beamte und ehemalige Beamte der vormaligen Freien Stadt 
Frankfurt zu gewährenden Pensionen werden auf die Staatskasse übernommen: 
1) die Pensionen der vormaligen Senatoren, des Kanzleiraths und des 
Rathsschreibers der Stadtkanzlei und des Konsulenten der vormaligen 
ständigen Bürger-Repräsentation; 
2) die Pensionen aller sonstigen Beamten insoweit, als die Empfänger aus 
einer solchen Dienststelle in den Pensionsstand getreten sind oder treten, 
welche gegenwärtig nach Maaßgabe der Bestimmung im Artikel 17. dem 
Bereiche des unmittelbaren Staatsdienstes angehört. 
Mr. 7344.) Die
	        
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