Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  80.  1253

Die  Lotterieeinnehmer  werden,  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  AbsPatz  1  dieses
Artikels,  der  Generallotteriedirektion  unterstellt,  die  zur  Erteilung  von  Warnungen  und  zu
Vorhaltungen  aus  Anlaß  der  Geschäftsführung  befugt  ist.  Von  solchen  Warnungen  und
Vorhaltungen  ist  der  nach  Absatz  1  dieses  Artikels  bestellten  Behörde  Mitteilung  zu  machen.

Die  Zuteilung  der  Lose  zum  Vertriebe  sowie  eine  etwaige  nicht  Strafzwecken  dienende
Kürzung  der  Zahl  der  zu  vertreibenden  Lose  erfolgt  unmittelbar  von  der  Generallotteriedirektion,
  mit  der  auch  die  Abrechnung  und  der  sonstige  Geschäftsverkehr  unmittelbar  stattfindet.
  Über  Beschwerden  der  Spieler,  soweit  sie  nicht  ausschließlich  persönlicher  Natur
sind  und  deshalb  von  der  nach  Absatz  1  dieses  Artikels  bestimmten  Behörde  erledigt  werden,
entscheidet  die  Generallotteriedirektion.

Artikel  6.

Für  ihre  Beteiligung  an  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  erhalten  Bayern,
Württemberg  und  Baden  jährlich  einen  Anteil  an  deren  Ertrag,  der  in  zwei  gleichen,  am
2.  Januar  und  1.  Juli  jedes  Jahres  fälligen  Raten  im  voraus,  die  erste  Rate  am
1.  Juli  1912  zahlbar  ist.

Der  Anteil  beträgt  in  den  ersten  fünf  Jahren  der  Vertragsdauer  für  Bayern
2·215,000  —  ,  in  Worten:  „zwei  Millionen  zweihundertfünfzehntausend  Mark,  für  Württemberg
  785,000  —K,  in  Worten:  siebenhundertfünfundachtzigtausend  Mark,  und  für  Baden
690,000  —,  in  Worten:  sechshundertneunzigtausend  Mark,  jährlich.  In  den  weiteren
Jahren  der  Vertragsdauer,  einschließlich  der  etwaigen  Verlängerungen,  wird  für  jedes  Jahr
ermittelt,  wieviel  Lose  im  Durchschnitt  in  der  letzten  Klasse  der  in  dem  vorhergehenden
Jahre  abgespielten  beiden  Lotterien  von  den  innerhalb  des  einzelnen  Staates  bestellten
Lotterieeinnehmern  abgesetzt  oder  fest  übernommen  worden  sind,  und  diese  Losezahl,  vervielfältigt
  mit  einem  Einheitssatze  von  42  +,  in  Worten:  zweinndvierzig  Mark,  für  jedes
Los,  ergibt  den  Ertragsanteil,  der  in  dem  einzelnen  weiteren  Jahre  zu  zahlen  ist.  Auch
für  die  ersten  Jahre  der  Vertragsdauer  wird  der  Ertragsanteil  nach  dieser  Berechnung  in
denjenigen  Jahren  gezahlt,  in  welchen  der  so  berechnete  Anteil  den  vereinbarten  festen  Jahresbetrag
  übersteigt.

Ergibt  sich  während  der  ersten  fünf  Jahre  der  Vertragsdauer  gegenüber  dem  den  drei
süddeutschen  Staaten  als  Anteil  an  dem  Ertrage  der  Lotterie  zugesicherten  festen  Jahresbetrag
  in  einem  dieser  Staaten  für  Preußen  ein  Verlust,  so  wird  für  jedes  weitere  Jahr
der  in  Artikel  8  Abs.  1  bezeichneten  Vertragsdauer  der  Berechnung  des  Ertragsanteils  des
betreffenden  Staates  ein  Einheitssatz  von  nur  40  —N,  in  Worten:  vierzig  Mark,  für  jedes
Los  so  lange  zu  Grunde  gelegt,  bis  der  Verlust  Preußens  ausgeglichen  ist.

Falls  während  der  Dauer  dieses  Vertrags  der  sich  zurzeit  auf  161  2/8  belaufende,