nende Wirkung, in ihrer Bestrafung all diejenigen Delikte
zu vereinigen, die im Rückfall verübt wurden. Sie bilden
alle zusammen eine Art Kollektivdelikt und sind den Grundsätzen
über Realkonkurrenz nicht unterstellt. Dies geht soweit,
daß all diejenigen Frevel, welche z. B. vor der rechtskräftigen
Verurteilung wegen ausgezeichneten Rückfalles begangen
wurden, aber in diesem Urteile nicht ausdrücklich mitbehandelt
werden konnten, weil sie noch nicht ermittelt
waren, im Falle ihrer Ermittlung nach der Verurteilung
nicht mehr gesondert geahndet werden dürfen. Dies beruht
auf dem Gedanken, daß der Frevler unter keinen Umständen
schlechter gestellt werden dürfe, als wenn sämtliche im
ausgezeichneten Rückfalle begangene Frevel einer einheitlichen
Aburteilung hätten unterstellt werden können. Ein
nachträglicher Ausspruch über die Verurteilung wegen des
Werts- und Schadensersatzes ist damit aber nicht beseitigt.
Nur gehört dieser, weil die Tätigkeit des Forstrügegerichtes
abgeschlossen ist, vor die Civilgerichte. Hievon später!
Alle weiteren Verfehlungen, die der rechtskräftigen Verurteilung
wegen ausgezeichneten Rückfalles binnen Jahresfrist
nach folgen, unterstehen natürlich erneuter Bestrafung aus
Art. 103 FG.
6. Die Strafmilderungsgründe des bayerischen Forstrechtes.
I. Allgemeines.
Für die wichtigste Gruppe der Forstdelikte (Entwendungen)
sind dem freien richterlichen Befinden durch die genaue
Abmessung der Strafe nach dem verursachten Schaden
äußerst enge Grenzen gezogen. Diese natürlicherweise oft zu
großen Härten führende Beschränkung macht sich in den
pfälzischen Gebietsteilen weniger fühlbar, als im diesrheinischen
Bayern, da dort der Richter nach ausdrücklicher gesetzlicher
Ermächtigung (Art. 41) befugt ist, ‚wegen dringender
Not- oder anderer besonders erheblicher Milderungsgründe,
sofern nicht ein ausgezeichneter Rückfall oder Gewohnbheitsfrevel
in Frage steht, die gesetzlich bestimmte Strafe bis zur
Hälfte herabzusetzen, wenn der Wert und Schaden zusammengenommen
den Betrag von 1 Mk. 80 Pig. nicht übersteigt“
und fernerhin ‚‚den Frevler unter den obigen Voraussetzungen
6