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8. 30.
Bestimmung der Flüchtungsplätze.
In jedem Brandfalle, welcher ein Flüchten von Mobilien, Vorräthen rc. aus Krongebäuden
nothwendig macht, bestimmen die mit der Anordnung und Leitung dieses Geschäfts
beauftragten Hofbeamten (§. 28, Abs. 1), zu Stuttgart nach Verabredung mit
dem Stadtdirektor und dem Commandanten der Feuerwehr, anderswo im Einverständniß
mit den betreffenden Bezirks= und Ortspolizeibeamten, dafür sobald als möglich die geeigneten
Gebäude oder anderen Plätze, welche dem Branpplatze nicht zu nahe, aber auch
nicht zu entfernt liegen dürfen, und wozu regelmäßig immer öffentliche Gebäude und
Rlätze, vor allem solche, die zur Kronausstattung gehören, gewählt werden sollen.
Pferde und Wagen sind zunächst aus dem Schloßbau in den Marstall und aus diesem
in jenen, nach Umständen aber auch aus beiden genannten Gebäuden in das neue Reithaus,
die Reiterkaserne oder die alte Meierei zu flüchten.
8. 31.
Verfahren auf den Flüchtungsplätzen.
Die Rettungsplätze sind mit Hülfe der Polizei gut bewachen zu lassen. Es ist möglichst
dafür zu sorgen, daß bier nichts verdorben, angebrannte Gegenstände nicht zu den
unversehrten gelegt, dasjenige aber, was in Sicherheit gebracht ist, nicht vor der Zeit wieder
weggetragen werde.
Es ist besonders auch darauf zu achten, ob nirgends ein verborgenes Feuer zu entdecken
sei, und für alle Fälle Wasser in einem größeren Gefäß aufzustellen.
In Stuttgart, Berg und Cannstatt hat sich der Oberboffourier in Begleitung eines
Polizeikommissärs und mit vier Hofbevienten auf den betreffenden Rettungsplätzen einzufinden,
und gemeinschaftlich mit den eben dahin befehligten Mitgliedern der Feuerwehr
alles Nöthige zu besorgen.
s 32.
Beistand des K. Militärs.
Zu Stuttgart werden alle Ausgänge eines vom Brande betroffenen oder bedrohten
Krongebäudes von dem K. Militär besetzt, und ebenso werden diejenigen Gebäude und