Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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8.  30.
Bestimmung  der  Flüchtungsplätze.

In  jedem  Brandfalle,  welcher  ein  Flüchten  von  Mobilien,  Vorräthen  rc.  aus  Krongebäuden
  nothwendig  macht,  bestimmen  die  mit  der  Anordnung  und  Leitung  dieses  Geschäfts
  beauftragten  Hofbeamten  (§.  28,  Abs.  1),  zu  Stuttgart  nach  Verabredung  mit
dem  Stadtdirektor  und  dem  Commandanten  der  Feuerwehr,  anderswo  im  Einverständniß
mit  den  betreffenden  Bezirks=  und  Ortspolizeibeamten,  dafür  sobald  als  möglich  die  geeigneten
  Gebäude  oder  anderen  Plätze,  welche  dem  Branpplatze  nicht  zu  nahe,  aber  auch
nicht  zu  entfernt  liegen  dürfen,  und  wozu  regelmäßig  immer  öffentliche  Gebäude  und
Rlätze,  vor  allem  solche,  die  zur  Kronausstattung  gehören,  gewählt  werden  sollen.

Pferde  und  Wagen  sind  zunächst  aus  dem  Schloßbau  in  den  Marstall  und  aus  diesem
in  jenen,  nach  Umständen  aber  auch  aus  beiden  genannten  Gebäuden  in  das  neue  Reithaus,
  die  Reiterkaserne  oder  die  alte  Meierei  zu  flüchten.

8.  31.
Verfahren  auf  den  Flüchtungsplätzen.

Die  Rettungsplätze  sind  mit  Hülfe  der  Polizei  gut  bewachen  zu  lassen.  Es  ist  möglichst
  dafür  zu  sorgen,  daß  bier  nichts  verdorben,  angebrannte  Gegenstände  nicht  zu  den
unversehrten  gelegt,  dasjenige  aber,  was  in  Sicherheit  gebracht  ist,  nicht  vor  der  Zeit  wieder
  weggetragen  werde.

Es  ist  besonders  auch  darauf  zu  achten,  ob  nirgends  ein  verborgenes  Feuer  zu  entdecken
  sei,  und  für  alle  Fälle  Wasser  in  einem  größeren  Gefäß  aufzustellen.

In  Stuttgart,  Berg  und  Cannstatt  hat  sich  der  Oberboffourier  in  Begleitung  eines
Polizeikommissärs  und  mit  vier  Hofbevienten  auf  den  betreffenden  Rettungsplätzen  einzufinden,
  und  gemeinschaftlich  mit  den  eben  dahin  befehligten  Mitgliedern  der  Feuerwehr
alles  Nöthige  zu  besorgen.

s  32.
Beistand  des  K.  Militärs.

Zu  Stuttgart  werden  alle  Ausgänge  eines  vom  Brande  betroffenen  oder  bedrohten
Krongebäudes  von  dem  K.  Militär  besetzt,  und  ebenso  werden  diejenigen  Gebäude  und