Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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6.  52.

Befindet  sich  der  Wagen  oder  das  Schiffsgefüß  im  Ganzen  unter  Verschluß,
so  wird  letzterer  von  dem  Amte  abgenommen,  wogegen  der  Kolloverschluß  bei  einer
solchen  Theilung  jederzeit  unverletzt  erhalten  werden  muß.

Das  weitere  Verfahren  ist  nach  Verschiedenheit  der  Umstaͤnde  ebenfalls  ein  verschiedenartiges.
  Hauptsächlich  kommt  eine  Theilung  während  des  Transports
nur  vor:

a)  wenn  Schiffsgefässe  unterwegs  einfrieren,  und

bP)  wenn  über  Waaren,  bevor  solche  das  Erledigungsamt  erreicht  haben,  ganz

oder  theilweise  anders  verfügt  wird.

Für  diese,  hier  beispielsweise  angeführten  Fälle  werden  nachstehende,  auch  auf
andere  Fälle  Ahnlicher  Art  anzuwendende  Vorschriften  ertheilt.  ·

a)  Wenn  Schifssgefässe  unterwegs  einfrieren.
C.  55.

Friert  ein  Schiffsgefäß  mit  Waaren,  welche  unter  Begleitschein-Kontrole  I.  stehen,
während  der  Fahrt  ein  und  soll,  nach  der  Bestimmung  des  Waarenversenders  oder
Empfängers,  die  zur  Fortsehung  der  Fahrt  geeignete  Zeit  nicht  abgewartet  werden,
6  wird  entweder

1)  die  gesammte  Waarenmenge,  auf  welche  der  Begleitschein  lautet,  mit  einem

Mal  nach  dem  Bestimmungsorte  zu  Lande  geführt,  oder

2)  der  Empfänger  läßt  sich  solche  theilweise  nach  und  nach  zuführen,  oder

5)  es  werden  vom  Schiffe  aus  auch  nach  andern  Orten  Versendungen  gemacht.
1)  Wenn  die  anze  Schiffsladung,  auf  welche  der  Begleitschein  lautet,  zu  Lande  auf  einmal  fortgeschafft  wird.

K.  54.  "

Im  erstern  Falle  bedarf  es  von  Seiten  des  Amts,  bei  welchem  der  Vorfall,  nach
9  51,  angemeldet  worden,  nur  einer  nachrichtlichen  Bemerkung  über  die,  nach  Befinden
  erfolgte  Abnahme  des  ersten  und  Anlegung  des  neuen  Verschlusses,  die  vernderte

  Versendungsart  und  die  Veranlassung  dazu,  auf  der  dritten  Seite  des  Begleitscheins.