Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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vernimmt bei jeder Forderung die Interessenten, ob sie in die Auszahlung 
willigen. 
Die Forderungen, bei denen Niemand etwas erinnert, werden berichtigt; 
die zur Hebung gelangenden streitigen Beträge werden als Spezialmassen in ge- 
richtlicher Versasn zurückbehalten, wenn nicht zwischen allen bei einer solchen 
Forderung Betheiligten ein anderweites Abkommen getroffen wird. 
KC. 68. 
Einem in das Hypothekenbuch eingetragenen Realgläubiger, welcher im 
Termine nicht erschienen ist, werden außer dem Kapitalbetrage nur die laufenden 
n oder andere Leistungen, nicht auch Rückstände und Kosten be- 
rechnet. 
Erscheint der Gläubiger, welcher wegen einer nicht eingetragenen Forderung 
die Subhastation beantragt hat, im Termine nicht, so wird der ihm gebührende 
Betrag nach Lage der Akten berechnet. 
Ein erschienener Gläubiger ist nicht befugt, seine im Termine aufgestellte 
Liquidation nachträglich zu ergänzen. 
*-! 
In verwickelten Sachen kann der Sübhestationsrichter schon vor dem 
Termine unter Zuziehung eines Rechnungsverständigen einen vorläufigen Thei. 
lungsplan anfertigen) welcher alsdann bei der Verhandlung im Termine zum 
Grunde zu legen ist. 
C. 70. 
Der Schuldner ist befugt, die Richtigkeit, das Realrecht und das Vorrecht 
der einzelnen Forderungen zu bestreiten. 
In gleicher Art ist hierzu auch jeder Realgläubiger, sowie jeder Gläu- 
biger, auf dessen Antrag die Subhastation betrieben worden ist, insofern befugt, 
als durch die Theilnahme der einzelnen Forderungen an der Masse oder durch 
die Ausübung des verlangten Vorrechts seiner Befriedigung Eintrag geschieht. 
Inwiefern eine Forderung aus dem Grunde angefochten werden kann, 
weil ein vorhanden gewesener persönlicher Anspruch bereits erloschen sei, bestimmt 
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
S. 71. 
Jeder im Termine anwesende Gläubiger, sowie jeder Gläubiger, auf dessen 
Antrag die Subhastation betrieben worden ist, kann unter der Voraussetzung des 
§. 70. Alinea 2. im Wege der Einwendung die nachbezeichneten Forderungen 
anderer Gläubiger nach Maaßgabe der im ersten Abschnitt des fünften Titels 
der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. ertheilten näheren Bestimmungen 
(6. 375. daselbst) als ungültig anfechten: 
1) Forderungen aus Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem 
anderen Theile bekannten Absicht vorgenommen hat, sie nur zum Schein 
vorzunehmen oder die Gläubiger auf andere Weise zu bevortheilen; 
Jahrgang 1860. (Nr. 7352. 58 2) For-
	        
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