Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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kludirten und des gegen dasselbe zulässigen Rechtsmittels gelten die allgemeinen, 
in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften. « 
§.87. 
Nachdem das Urtheil rechtskräftig geworden, hat der Subhastationsrichter 
zur Auszahlung der Spezialmasse oder Ueberweisung des Kaufgelderrückstandes 
einen Termin zu bestimmen. Zu demselben sind zu laden: der Kurator, der 
Schuldner, gegen welchen die Subhastation stattgefunden hat, der im Hypotheken- 
buche zuletzt eingetragene Gläubiger und die etwa mit einem Pfandrechte oder 
anderem Rechte an der Forderung eingetragenen Personen, sowie die übrigen 
Subhastations = Interessenten, welche überhaupt nicht oder nicht vollständig zur 
Hebung gekommen sind, und alle diejenigen, welche sich in Folge des Aufgebots 
gemeldet haben. 
gz. 88. 
Denjenigen, welcher im Termine nicht erscheint, trifft der Rechtsnachtheil, 
daß ohne seine Zuziehung über die Auszahlung oder Ueberweisung verhandelt 
und mit derselben verfahren wird, ohne daß seine Ansprüche berücksichtigt werden. 
g. 89. 
Wenn im Termine hinsichtlich der Auszahlung oder Ueberweisumg Streit 
entsteht, so hat der Subhastationsrichter die an demselben betheiligten Personen 
mit ihren Erklärungen zu hören und demnächst das Verfahren bis zur Beschluß- 
fassung über die Beweisaufnahme fortzuführen. s 
Das weitere Verfahren erfolgt im gewöhnlichen Prozesse nach den in dem 
zweiten Wäe des I. 72. gegebenen Bestimmungen über die Zuständigkeit. 
Die Anführung neuer Thatsachen ist in der alsbald anzuberaumenden 
mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig. 
Das Urtheil hat darüber zu entscheiden, an wen die Spezialmasse aus- 
zuzahlen oder der Kaufgelderrückstand zu überweisen ist. 
g. 90. 
Wenn bei der Kaufgeldervertheilung eine Spezialmasse aus dem Grunde 
ebildet werden muß, weil auf der Forderung nach dem Hypothekenbuche Rechte 
Haften, deren gegenwärtige Inhaber unbekannt sind, so wird diesen unbekannten 
Interessenten ein Kurator bestellt und mit dessen Zuziehung die Vertheilung der 
Kaufgelder beendigt. 
Zur Ermittelung: 
ob der Hauptgläubiger ohne Zuziehung dieser Interessenten oder mit 
wessen Zuziehung die Spezialmasse oder den betreffenden Theil des 
Kaufgelderrückstandes zu erheben befugt sei, 
ist nach den vorstehenden Bestimmungen 81. ff.) zu verfahren, jedoch mit 
den Maaßgaben, welche die Natur des Falles mit sich bringt. 
Der Hauptgläubiger hat, wenn sich die Sache durch die angestellten Er- 
mittelungen nicht erledigt, einen Eid dahin zu leisten: 
daß
	        
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