Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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daß ihm nicht bekannt sei, daß noch irgend Jemandem auf das fragliche 
Recht ein Anspruch zustehe, und daß er nichts verschwiegen habe, was 
zur Ermittelung eines solchen Berechtigten führen könne. 
» . 91. 
Die Kosten des Aufgebotsverfahrens, einschließlich der Gebühren und Aus- 
lagen des Kurators, werden in allen Fällen aus der Spezialmasse oder dem 
betreffenden Theile des Kaufgelderrückstandes entnommen. » 
Die besonderen Kosten, welche durch die Verhandlung und Entscheidung 
über einen unbegründeten Anspruch oder Widerspruch erwachsen, fallen dem- 
jenigen zur Last, welcher denselben erhoben hat. 
II. Andere Suhhastationsgegenstände. 
C. 92. 
Die vorstehenden Vorschriften (§#. 5. bis 91.) kommen, soweit dieselben 
nicht durch Natur und Verhältuisse der Grundstücke bedingt sind und in den 
nachstehenden Paragraphen nicht ein Anderes bestimmt ist, auch dann zur An- 
wendung, wenn die Zwangsvollstreckung in andere der Subhastation unterliegende 
Gegenstände, als Grundstücke, erfolgen soll. 
S. 93. 
Bei der Subhastation solcher Hercchtigkeien, bei welchen sich die Höhe 
der vom Bieter zu leistenden Sicherheit und deren Bestellung mit eingetragenen 
Forderungen nicht nach der Vorschrift der Ih. 22. und 23. bestimmen läßt, setzt 
der Richter, erforderlichen Falls nach Anhörung eines Sachverständigen, die 
Höhe dieser Sicherheit fest. Die Bestellung derselben mit eingetragenen For- 
derungen (§. 23.) ist in diesem Falle statthaft, wenn letztere innerhalb des Fünf- 
fachen des festgesetzten Betrages eingetragen stehen. Dieser ist im Subhastations- 
patente anzugeben. 
Hinsichtlich der Kohlen= Abbaugerechtigkeiten in den vormals Königlich 
Sachfischen Landestheilen gilt die Vorschrift des F. 109. 
g. 94. 
Dem Antrage auf Einleitung der Sebhastatton eines Schiffes find anstatt 
der im §. 6. beichneten folgende Urkunden beizufügen: 
1) wenn das Schiff in ein Schiffsregister eingetragen ist, ein neuester Aus- 
zug aus demselben, welcher alle noch gültigen, das Schiff betreffenden 
Eintragungsvermerke enthält, und wenn daraus hervorgeht, daß der 
Schuldner nicht eingetragener Eigenthümer des Schiffes F"r eine seinen 
Eigenthumsbesitz glaubhaft machende öffentliche Urkunde; 
2) wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eingetragen ist, eine den 
Eigenthumsbesitz des Schuldners Flanbhast machende öffentliche Urkunde, 
und sofern thunlich, diejenigen Urkunden in Urschrift oder — 
(Nr. 7352. «
	        
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