Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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rückung anstatt in den zuletzt bezeichneten Anzeiger in den der Regierung 
in deren Bezirke das Schiff seinen Heimathshafen hat. " 
Uebrigen gelten hinsichtlich der Bekanntmachung die Vorschriften 
es F. 16. 
C. 101. 
Während der Subhastation muß das Schiff an dem Orte bleiben, wo 
es sich bei deren Einleitung befindet. 
Wenn es jedoch die Handelskonjunktur und das Beste der Interessenten 
rathsam erscheinen läßt, daß das Schiff während der Subhastation eine neue 
Fahrt antritt, so kann dies auf den Antrag der Interessenten von dem Sub- 
hastationsrichter unter der Bedingung gestattet werden, daß eine gehörige Ver- 
sicherung des Schiffes erfolgt. 
S. 102. 
Wird ein neuer Versteigerungstermin angesetzt G. 27. 28. 31.), so be- 
trägt die Subhastationsfrist, nach dem Ermessen des Richters, vierzehn Tage 
bis sechs Wochen. 
Für die öffentliche Bekanntmachung des Subhastationspatents sind die 
Bestimmungen des F. 100. maaßgebend. 
* 
Wenn die Vorschrift des §. 97. Absatz 1. nicht beobachtet worden ist, 
darf die Ertheilung des Zuschlags nicht erfolgen. 
S. 104. 
Was zur Schiffsmasse gehört, die Rangordnung der Schiffsgläubiger 
und übrigen Pfandgläubiger und das Vorrecht dieser Gläubiger bestimmt # 
nach den für den Fall des Konkurses eintretenden Vorschriften und nach den 
Bestimmungen der §#. 60. und 61., insofern diese letzteren nicht lediglich mit 
speziellen, die Realrechte an Grundstücken betreffenden Bestimmungen in Ver- 
bindung stehen. 
S. 105. 
Ist das subhastirte Schiff ein in das Schiffsregister eingetragenes See- 
schiff, so sind in Betreff der Eintragung des Erstehers als Eigenthümer des 
Schiffes in das Schiffsregister, in Betreff der in das letztere eingetragenen und 
nicht übernommenen Pfandrechte, sowie der Eintragung des Pfandrechts für 
den etwaigen Kaufgelderrückstand die Bestimmungen des F. 79. maaßgebend. 
F. 106. 
In Ansehung der aus dem Schiffsregister oder aus den zu den Akten 
elangten anderweiten Urkunden (. 94.) ersichtlichen Pfandrechte, treten in den 
zusn Fällen die Vorschriften über das Aufgebot der Spezialmassen ein 
(ISS. 80. ff.). 
Jahrgang 1869. (Nr. 7352.) 59 5 107.
	        
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