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S. 107.
Dem Antrage auf Subhastation eines verliehenen Bergwerks oder un-
beweglichen Bergwerksantheils ist eine oberbergamtlich, gerichtlich oder notariell
beglaubigte Abschrift der Verleihungs-Urkunde des Bergwerks beizufügen.
Mit dem Antrage auf Subhastation einer Kohlen - Abbaugerechtigkeit in
den vormals Königlich Sächsischen Landestheilen ist eine in gleicher Art beglau-
bigte Abschrift des Aktes einzureichen, durch welchen die Gerechtigkeit vom
Eigenthum an der Grundoberfläche getrennt worden ist.
S. 108.
Das Subhastationspatent muß den Namen des Bergwerks, die Feldes-
größe, das Mineral oder die Mineralien, auf welche das Bergwerks-Eigenthum
verliehen ist, den Kreis, in welchem das Feld liegt, die demselben zunachst be-
legene Stadt benennen.
Bei der Subhastation von unbeweglichen Bergwerksantheilen ist die Zahl
der Kuxe, in welche das Bergwerk getheilt ist, im Pnente anzugeben.
% Kohlen-Abbaugerechtigkeiten (SH. 107.) genügt eine nähere Bezeich-
mung derselben nach Lage und Umfang.
S. 109.
Der Betrag der von dem Bieter zu leistenden Sicherheit ist bei der Sub-
hastation der im F. 108. genannten Gegenstände von dem Subhastationsrichter,
erforderlichen Falls nach Anhörung des zuständigen Revierbeamten über ihren
Werth festzusetzen und in das Subhastaliohspmen aufzunehmen.
S. 110.
Die Subhastationsfrist beträgt längstens drei Monate.
C. 111.
Bei der Subhastation von Bergwerken und Bergwerksantheilen gehört
der Repräsentant oder Grubenvorstand zu den Subhastations-Interessenten.
Zweiter Abschnitt.
Nothwendige Subhastation außerhalb der Jwangsvollstreckung.
K. 112.
Die Vorschriften des ersten Abschnitts kommen auch zur Anwendung,
wenn die nothwendige Subhastation beantragt wird:
1) von dem Benefizial- Erben,
2) von einem Miteigenthümer zum Zwecke der Auseinandersetzung.
5. 113.
Für den unter Nr. 2. des H. 112. gedachten Fall gelten jedoch folgende
Bestimmungen:
1) Die