Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 446 — 
S. 107. 
Dem Antrage auf Subhastation eines verliehenen Bergwerks oder un- 
beweglichen Bergwerksantheils ist eine oberbergamtlich, gerichtlich oder notariell 
beglaubigte Abschrift der Verleihungs-Urkunde des Bergwerks beizufügen. 
Mit dem Antrage auf Subhastation einer Kohlen - Abbaugerechtigkeit in 
den vormals Königlich Sächsischen Landestheilen ist eine in gleicher Art beglau- 
bigte Abschrift des Aktes einzureichen, durch welchen die Gerechtigkeit vom 
Eigenthum an der Grundoberfläche getrennt worden ist. 
S. 108. 
Das Subhastationspatent muß den Namen des Bergwerks, die Feldes- 
größe, das Mineral oder die Mineralien, auf welche das Bergwerks-Eigenthum 
verliehen ist, den Kreis, in welchem das Feld liegt, die demselben zunachst be- 
legene Stadt benennen. 
Bei der Subhastation von unbeweglichen Bergwerksantheilen ist die Zahl 
der Kuxe, in welche das Bergwerk getheilt ist, im Pnente anzugeben. 
% Kohlen-Abbaugerechtigkeiten (SH. 107.) genügt eine nähere Bezeich- 
mung derselben nach Lage und Umfang. 
S. 109. 
Der Betrag der von dem Bieter zu leistenden Sicherheit ist bei der Sub- 
hastation der im F. 108. genannten Gegenstände von dem Subhastationsrichter, 
erforderlichen Falls nach Anhörung des zuständigen Revierbeamten über ihren 
Werth festzusetzen und in das Subhastaliohspmen aufzunehmen. 
S. 110. 
Die Subhastationsfrist beträgt längstens drei Monate. 
C. 111. 
Bei der Subhastation von Bergwerken und Bergwerksantheilen gehört 
der Repräsentant oder Grubenvorstand zu den Subhastations-Interessenten. 
Zweiter Abschnitt. 
Nothwendige Subhastation außerhalb der Jwangsvollstreckung. 
K. 112. 
Die Vorschriften des ersten Abschnitts kommen auch zur Anwendung, 
wenn die nothwendige Subhastation beantragt wird: 
1) von dem Benefizial- Erben, 
2) von einem Miteigenthümer zum Zwecke der Auseinandersetzung. 
5. 113. 
Für den unter Nr. 2. des H. 112. gedachten Fall gelten jedoch folgende 
Bestimmungen: 
1) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.