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1) Die Wirkungen der nothwendigen Subhastation treten nur wider die
Miteigenthümer, dagegen wider Pächter, Miether, Hypothekengläubiger
und andere Berechtigte nur insofern ein, als auf dem Antheil des Mit-
eigenthümers, gegen welchen zum Zweck der Auseinandersetzung auf
Subhastation angetragen ist, und nicht auch auf dem Antheil des Mit-
eigenthümers, welcher den Antrag gestellt hat, das betreffende Recht
haftet. Ein Berechtigter, dessen Recht unberührt bleibt, wird bei dem
Verfahren nicht zugezogen. .
2) Behauptet der Miteigenthümer, gegen welchen auf Subhastation ange-
tragen worden ist, daß die Theilung der gemeinschaftlichen Sache un-
zulässig sei, so kommen die §F. 34. 36. und 37. zur Anwendung.
3) Die in den Fällen der §5. 22. und 27. erforderliche Sicherstellung darf
jeder Miteigenthümer durch Eintragung einer Kaution auf Henen!
Grundstückantheile leisten, vorausgesetzt, daß dieselbe die im S. 23. vor-
geschriebene Sicherheit gewährt, und die über die Eintragung sprechende
Urkunde gleichzeitig niedergelegt wird.
Schlußvorschriften.
S. 114.
Die Kosten werden nach dem beigefügten Tarif erhoben. Die Bestim-
’mungen des letzteren treten in den Fällen, in welchen nach der gegenwärtigen
Subhastations-Ordnung verfahren wird, an die Stelle der im Artikel 12. des
Gesetzes vom 9. Mai 1854. (Gesetz= Samml. S. 273.) getroffenen Bestim-
mungen.
K. 115.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1869. in Kraft. Ist
jedoch zu diesem Zeitpunkte eine Subhastation bereits eingeleitet, so ist dieselbe
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
S. 116.
Mit dem im §. 115. angegebenen Zeitpunkte treten außer Kraft:
die Verordnung vom 4. März 1834. über den Subhastations= und
Kaufgelderliquidations-Prozeß (Gesetz-Samml. S. 39))
die §#. 5. und 24. der Verordnung vom 4. März 1834. über die Exe-
kution in Civilsachen (Gesetz-Samml. S. 31.);
die Kabinetsorder vom 1. Juli 1834., betreffend die Taxation unbe-
Amdbriefter adeliger Güter durch die Kreditdirektion (Gesetz Samml.
. 88.),
die Verordnung vom 2. Dezember 1837. über die Subhastationen der
Grundstücke von geringerem Werthe (Gesetz= Samml. S. 219.);
der S. 7. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. über das Rechts-
mittel der Revision und Nichtis seitskescwerde (Gesetz= Samml.
S. 302.), soweit sich derselbe auf Adjudikations- Erkenntnisse bezieht;
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