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sehen, ihm mchegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Ver-
sammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine ange-
messene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der
Gesellschaft versehen sind. i Rückgabe dieses Duvplikatverzeichnisses erfolgt
die Rückgabe der betreffenden Aktien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei
ihnen erfolgte Deposition der Aktien.
F. 35.
Vertretung der Aktionaire.
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts-
vorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen be-
rechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.
Diese Bollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtsaus-
stellers auf die im H. 34. vorgeschriebene Weise geführt werden.
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über-
haupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur
Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen
können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne
daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen.
. 36.
Entscheidung über das Stimmrecht.
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt
der Generalversammlung.
§. 37.
Gang der Verhandlungen.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandeinden Gegenstände,
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beachtende Verfahren fest.
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Seimmzettel
gültig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber
unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein.
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit
gefaßt, jedoch sindet davon eine Ausnahme statt bei den nach F. 32. ad 1. bis
(Nr. 7273.) 5.