Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sehen, ihm mchegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Ver- 
sammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber eine ange- 
messene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der 
Gesellschaft versehen sind. i Rückgabe dieses Duvplikatverzeichnisses erfolgt 
die Rückgabe der betreffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur 
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei 
ihnen erfolgte Deposition der Aktien. 
F. 35. 
Vertretung der Aktionaire. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll- 
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen be- 
rechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. 
Diese Bollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im 
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtsaus- 
stellers auf die im H. 34. vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über- 
haupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur 
Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen 
können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch 
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne 
daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
. 36. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung. 
§. 37. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die 
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandeinden Gegenstände, 
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beachtende Verfahren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Seimmzettel 
gültig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber 
unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit 
gefaßt, jedoch sindet davon eine Ausnahme statt bei den nach F. 32. ad 1. bis 
(Nr. 7273.) 5.
	        
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