Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sehen,  ihm  mchegeben  wird.  Dies  Exemplar  dient  als  Einlaßkarte  zur  Versammlung,
  auf  Grund  deren  beim  Eintritte  in  dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene
  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt  wird,  welche  mit  dem  Stempel  der
Gesellschaft  versehen  sind.  i  Rückgabe  dieses  Duvplikatverzeichnisses  erfolgt
die  Rückgabe  der  betreffenden  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaft  vertreten  nur
amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  über  die  bei
ihnen  erfolgte  Deposition  der  Aktien.

F.  35.
Vertretung  der  Aktionaire.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Vollmachtsauftrag
  durch  schriftliche  (entweder  von  einem  Mitgliede  des  Gesellschaftsvorstandes,
  oder  von  einem  Beamten,  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen  berechtigt
  ist)  beglaubigte  Vollmacht  nachgewiesen  ist.

Diese  Bollmacht  muß  spätestens  einen  Tag  vor  der  Versammlung  im
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitimation  des  Vollmachtsausstellers
  auf  die  im  H.  34.  vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen,  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf  zur
Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen  Vollmacht.  Juristische  Personen
können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,  Handlungshäuser  durch
ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  vertreten  werden,  ohne
daß  diese  Vertreter  Aktionaire  zu  sein  brauchen.

.  36.
Entscheidung  über  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt
der  Generalversammlung.

§.  37.
Gang  der  Verhandlungen.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die
Verhandlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandeinden  Gegenstände,
ertheilt  das  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beachtende  Verfahren  fest.

Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Seimmzettel
gültig  sind,  müssen  dieselben  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit  vom  Stimmgeber
unterschrieben  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,  versehen  sein.

Die  Beschlüsse  werden  in  der  Regel  durch  absolute  Stimmenmehrheit
gefaßt,  jedoch  sindet  davon  eine  Ausnahme  statt  bei  den  nach  F.  32.  ad  1.  bis

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