Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  6.

Wenn  in  einer  bei  einem  Amtsgerichte  anhängigen  Civilprozeßsache  in
Folge  des  Vorbringens  einer  Partei  der  Streitgegenstand  sich  dergestalt  erhöht,
daß  der  Werth  desselben  die  für  die  Zuständigkeit  bes  Amtsgerichts  maaßgebende
Summe  übersteigt,  so  hat  das  Amtsgericht  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen
und  die  Sache  an  das  Kreisgericht  zu  verweisen.

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  F.  4.  kommen  auch  in  diesem
Falle  zur  Anwendung.

F.  7.
Auf  die  Rechtsmittel,  welche  zulässig  sind:
1)  gegen  Agnitionsbescheide,
2)  gegen  Vergleichsbescheide,
3)  gegen  Kontumazial-Erkenntnisse  (§.  49.  der  Verordnung  vom  24.  Juni
1867.),
4)  gegen  die  ein  Eideserkenntniß  ergänzenden  Puriffationsbescheide,
5)  gegen  die  eine  Konkurseröffnung  aussprechenden  Erkenntnisse,
6)  gegen  die  in  der  Exekutionsinstanz  erlassenen  Erkenntnisse,  insbesondere
auch  gegen  die  Zuschlagsbescheide,
finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  5.  und  6.  des  F.  87.  der  Verordnung  vom
24.  Juni  1867.  mit  der  Abweichung  Anwendung,  daß  die  Frist  zur  Anmeldung
und  Rechtfertigung  der  Appellation,  der  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde)
sowie  zur  Anbringung  des  Rekurses  und  der  Beantwortung  der  Rekursbeschwerde
vierzehn  Tage  beträgt.
Wenn  das  Rechtsmittel  der  Appellation  der  vorstehenden  Bestimmung
unterlag,  so  gilt  diese  auch  für  das  gegen  das  Appellations-Erkenntniß  zulässige
Rechtsmittel.

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Prozeßvollmachten  für  Rechtsanwalte  bedürfen  keiner  Beglaubigung  der
Unterschrift  des  Vollmachtgebers,  sofern  dieser  des  Schreibens  kundig  ist.

Auf  Verlangen  des  Gegners  hat  sich  jedoch  der  Rechtsanwalt  durch  eine
öffentliche  Urkunde  über  seine  Legitimation  auszuweisen.

Flrr  die  höhere  Instanz  ist  die  Beibringung  einer  neuen  Vollmacht  nicht

erforderlich,  wenn  die  Vollmacht  erster  Instanz  zugleich  auf  die  Prozeßführung
in  der  höheren  Instanz  ausgedehnt  ist.

G.  9.

Die  zu  der  Zeit,  in  welcher  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,  bei  anderen,
als  den  nach  der  Bestimmung  desselben  zuständigen  Gerichten  anhängigen  Sachen
sind  an  die  letzteren  Gerichte  zum  weiteren  Verfahren  abzugeben.

(Nr.  7365.)  Der