Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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5., 7. und 8. gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei 
Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
38. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revisoren. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der Revisoren 
sindet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst die Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt werden; 
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der 
zu erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder 
zu setzen ist 
c) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben eben so wie unstatthafte 
Wahlen unberücksichtigt; 
d) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter 
Iusiehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sam- 
meln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften der Stimm- 
zettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, von dem 
Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den ernannten 
Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionaire 
brüfen und nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimmzettel, unter 
eschweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen und die Re- 
sultate der Abstimmung zusammenstellen; 
e) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden 
Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute 
Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität nicht er- 
reicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl gestellt; 
s) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhand- 
lung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden 
mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; 
8) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Prio- 
rität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst 
zu treffenden Anordnung. 
Sollte einer oder mehrere der gwwhl Mitglieder des Verwaltungsrathes 
die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, aus- 
siagen was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach ge- 
schehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt 
haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. 21
	        
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