Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7379.) Gesetz, betreffend die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke in dem 
Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein. Vom 5. April 1869. 
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, was folgt: 
F. 1. 6 
Die wirthschaftliche Qusammenlegung der Grundstücke ganzer Gemarkungen 
oder Gemarkungs-Abtheilungen findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern 
von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche 
der dem Umtausch unterliegenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als die 
Hälfte des Katastral-Reinertrages repräsentiren, beantragt wird. 
Werden von solcher Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer 
gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach der beien 
Drdnung vom 19. Mai 1851. (Gesetz. Samml. S. 371.) aufgehoben werden 
kann, so muß die Servitutablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammen- 
legung bewirkt werden. # 
d. 2. 
Gebäude, Hofraithen, Hausgärten, Parkanlagen und solche Anlagen, deren 
Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur ist, 
Weinberge, forstmäßig bewirthschaftete Waldgrundstücke, sowie solche Lehm., 
Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche, welche einer 
gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige zur Gewinnung von 
Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grumdstücke, ingleichen Grund- 
stücke, auf welchen Mineralquellen sich befinden, können nur mit Einwilligung 
aller Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen werden. 
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Bei der Zusammenlegung kommen die auf die Servitutablösung und die 
Theilung bezüglichen Vorschriften der Gemeinheitstheilungs= Ordnung vom 19. 
Mai 1851. mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur 
Anwendung. 
d. 4. 
Jeder Theilnehmer muß für seine zum Umtausch gelangenden Grundstücke 
durch Land von gleichem Werthe abgefunden werden. Er muß jedoch für den 
Ausfall in der Güte einen Zusatz in der Fläche annehmen, auch eine Aus- 
tauschung von Grundstücken der einen gegen Grundstücke einer anderen Gattung 
sich gefallen lassen. 
Zur Ergänzung der Landentschädigung muß ausnahmsweise, wo es er- 
forderlich ist, Geld egeben und angenommen werden. 
Der neueste Bünzungszustan „d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlich 
üblichen Saaten noch nicht getragen hat, ist geich den übrigen auf periodische 
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