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(Nr. 7379.) Gesetz, betreffend die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke in dem
Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein. Vom 5. April 1869.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, was folgt:
F. 1. 6
Die wirthschaftliche Qusammenlegung der Grundstücke ganzer Gemarkungen
oder Gemarkungs-Abtheilungen findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern
von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche
der dem Umtausch unterliegenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als die
Hälfte des Katastral-Reinertrages repräsentiren, beantragt wird.
Werden von solcher Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer
gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach der beien
Drdnung vom 19. Mai 1851. (Gesetz. Samml. S. 371.) aufgehoben werden
kann, so muß die Servitutablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammen-
legung bewirkt werden. #
d. 2.
Gebäude, Hofraithen, Hausgärten, Parkanlagen und solche Anlagen, deren
Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur ist,
Weinberge, forstmäßig bewirthschaftete Waldgrundstücke, sowie solche Lehm.,
Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche, welche einer
gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige zur Gewinnung von
Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grumdstücke, ingleichen Grund-
stücke, auf welchen Mineralquellen sich befinden, können nur mit Einwilligung
aller Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen werden.
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Bei der Zusammenlegung kommen die auf die Servitutablösung und die
Theilung bezüglichen Vorschriften der Gemeinheitstheilungs= Ordnung vom 19.
Mai 1851. mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur
Anwendung.
d. 4.
Jeder Theilnehmer muß für seine zum Umtausch gelangenden Grundstücke
durch Land von gleichem Werthe abgefunden werden. Er muß jedoch für den
Ausfall in der Güte einen Zusatz in der Fläche annehmen, auch eine Aus-
tauschung von Grundstücken der einen gegen Grundstücke einer anderen Gattung
sich gefallen lassen.
Zur Ergänzung der Landentschädigung muß ausnahmsweise, wo es er-
forderlich ist, Geld egeben und angenommen werden.
Der neueste Bünzungszustan „d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlich
üblichen Saaten noch nicht getragen hat, ist geich den übrigen auf periodische
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