Full text : Staatshandbuch für das Königreich Sachsen für das Jahr 1878.

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Die  von  ihnen  geleiteten  Geburten  und  sonstigen  Vorkommnisse  sollen  sie  genau  beobachten
  und  die  Anwesenheit  eines  Arztes  bei  der  Geburt  möglichst  benützen,  um  sich  über
neue  und  ihnen  unklare  Erscheinungen  belehren  zu  lassen.

Geräth=  §  6.  Die  Hebamme  muß  folgende  Geräthschaften  besitzen,  in  gutem  Zustande  erhalten

schaften.

E

10.

11.
12.

und  bei  jeder  Entbindung  mitbringen:
1.

einen  Irrigator  mit  einem  1  Meter  langen  Gummischlauche  mit  Stellhahn,
2  gläsernen  Mutterrohren  und  1  Afterröhrchen  aus  Hartgummi,

eine  Gummiballon-Spritze  von  50  Kubikcentimeter  Inhalt,

einen  neusilbernen  und  einen  elastischen  weiblichen  Katheter,

eine  Nabelschnurscheere,

eine  Nagelbürste  und  einen  Nagelreiniger,

eine  Milchpumpe  mit  Glasaufsatz,

zwei  Krankenthermometer  nach  Celsius  (Maximalthermometer)  und  ein  Badethermometer
  nach  Celsius,  an  welchem  eine  besondere  Marke  für  die  Temperatur
des  Badewassers  angebracht  ist,

Hein  Bandmaß,

ein  Stück  leinenes  Band  von  ½  Centimeter  Breite  und  mindestens  ½  Meter
Länge  zum  Unterbinden  der  Nabelschnur,

für  Zählung  des  Pulses  eine  Sanduhr  (eine  Viertelminute  laufend),  wenn  die
Hebamme  nicht  eine  Uhr  mit  Sekundenzeiger  führt,

ein  Stück  Gummi-Tuch  von  1  Meter  Länge  und  1  Meter  Brreite,

Seife  und  Handtuch  und  eine  weiße,  frisch  gewaschene  Schürze,  welche  jedoch
nicht  in  der  Hebammentasche  unterzubringen  sind.

Die  Hebamme  soll  darauf  dringen,  daß  sich  jede  Gebärende  womöglich
selbst  ein  gläsernes  Mutterrohr  anschafft,  und  sie  soll  sowohl  dieses  wie  die
eigenen  Instrumente,  welche  sie  bei  der  Geburt  benützt,  vor  und  nach  dem  Gebrauche
in  1  procentige  Lysol-Lösung  einlegen.

Geräthschaften  aus  Metall  und  Glas,  welche  die  Siedehitze  vertragen,  sowie  die  Handbürste
  sind,  wenn  thunlich,  vor  und  nach  dem  Gebrauche  eine  Stunde  lang  auszukochen.
Unbrauchbar  gewordene  oder  zu  Verlust  gekommene  Geräthschaften  sind  sofort,  nöthigenfalls
  unter  Anrufung  der  Mitwirkung  des  Bezirksarztes,  zu  ersetzen.
Arznei-  §  7.  Jede  Hebamme  muß  zum  vorschriftsmäßigen  Gebrauche  bei  der  Geburt  und

mittel.

für  Nothfälle  folgende  Arzneimittel  vorräthig  halten  und  mit  sich  führen:
1.

200  Gramm  Lysol  in  einer  mit  „Lysol,  Gift,  Vorsicht  beim  Gebrauch“
überschriebenen  Flasche  mit  Meßglas  oder  Zinndeckel,  welcher  als  Hohlmaß  zur
Bereitung  der  1  procentigen  und  2  procentigen  Verdünnungen  dient,

20  Gramm  Hoffmannstropfen,