Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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—  §  9.  Die  Hebammen  sollen  allen  Frauen,  welche  ihrer  Hilfe  bedürfen,  ohne  Unterschied
des  Standes  und  Vermögens  bei  Tag  und  bei  Nacht  ohne  Aufschub  Beistand  leisten.  Bei
mehrfachen  gleichzeitigen  Berufungen  haben  sie  sich  im  Allgemeinen  nach  der  Zeit  derselben
zu  richten,  sonst  aber  sich  zuerst  dorthin  zu  wenden,  wo  ihre  Oilfe  am  dringendsten  erscheint.
Geeigneten  Falls  werden  sie  solche  Personen,  denen  sie  nicht  sofort  zu  Diensten  sein  können,
an  eine  andere  Hebamme  verweisen.  So  lange  eine  Gebärende  der  Hebamme  benöthigt  ist,
darf  diese  sie  unter  keinem  Vorwande  verlassen.

Hat  die  Geburtsarbeit  bei  Ankunft  der  Hebamme  noch  nicht  begonnen,  so  muß  die
letztere,  falls  sie  wieder  fortgehen  sollte,  von  Zeit  zu  Zeit  nach  der  Gebärenden  sehen.

Verhalen  §  10.  Gegen  Schwangere  und  Gebärende  sollen  die  Hebammen  sorgfältig  und  freundlich

Schwangere  sich  zeigen,  die  Furchtsamen  beruhigen,  die  Ungeduldigen  bei  langsam  fortschreitender  Geburt

Gellnende.  durch  freundlichen  Zuspruch  trösten.  Sie  dürfen  nicht  dulden,  daß  etwaige  Krankheitszustände
aus  Unkenntniß  oder  falscher  Scham  vernachlässigt  werden,  sondern  müssen  in  jedem  Falle
mit  Ernst  und  Nachdruck  auf  der  Berufung  eines  Arztes  bestehen.

Gefährliche  Zufälle  sollen  der  Gebärenden  möglichst  verschwiegen  bleiben,  aber  dem  Manne  oder
den  Angehörigen  ebenso  wie  Tod  oder  Mißstaltung  des  Kindes  sogleich  mitgetheilt  werden.
gsruftv  8  11.  Abgesehen  von  Ereignissen,  welche  amtlich  der  Behörde  anzuzeigen  sind,  sollen
die  Hebammen  über  Alles,  was  sie  bei  ihren  Pfleglingen  beobachten  und  was  ihnen  in
ihrem  Berufe  anvertraut  wird,  besonders  auch  über  geheime  Gebrechen  ihrer  Pflegebefohlenen
strenges  Stillschweigen  bewahren.

II.
Von  dem  Verhalten  der  Hebamme  bei  der  Geburt.
Aufsicht  §  12.  Die  Thätigkeit  der  Hebamme  bei  der  Geburt  bezweckt  durch  sachgemäße  Auf

bei  der

Geburt.  sicht  den  Schutz  von  Mutter  und  Kind  gegen  Regelwidrigkeiten.  Durch  diese  Aufsicht
bei  der  Geburt  darf  aber  der  Kreissenden  kein  Schaden  zugefügt  werden,  z.  B.  darf  die
Kreissende  vor  Allem  dabei  nicht  angesteckt  werden  mit  Keimen  des  Kindbettfiebers,  die  sich
wie  überall,  so  auch  an  den  Geschlechtstheilen  der  Kreissenden  und  besonders  auch  an  den
Händen  der  Hebammen  befinden.

Hilfeleistung  8  13.  Zur  Hilfeleistung  bei  einer  Geburt  soll  jede  Hebamme  womöglich  eine  frisch
beider  Geburt  gewaschene  Oberjacke  mit  nur  bis  zum  Ellbogen  reichenden  oder  bis  dahin  aufknöpfbaren
Aermeln  und  eine  breite  weiße  Schürze  anlegen  und  dann  zur  geburtshilflichen  Untersuchung

in  folgender,  genau  einzuhaltender  Reihenfolge  schreiten:
1.  Herstellung  einer  1  procentigen  Lysol-Lösung  in  einer  reinen  Schüssel,  indem  sie  mit
dem  Irrigator  1  Liter  möglichst  warmen  Wassers  in  dieselbe  gießt  und  hiezu
10  Gramm  Lysol  fügt  unter  sorgfältigem  Umrühren  mit  dem  Mutterrohr.