Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  529  —

chl  Dabei  wird  der  Grund  und  Boden  nach  seinem  gemeinen  Werthe  veranschlagt.


Die  Schätzung  der  abzulösenden  Berechtigungen  erfolgt  nach  der  landüblichen
  örtlich  anwendbaren  Art  ihrer  Benutzung  und  dem  durchschnittlichen
Ertrage  derselben,  mit  Rücksicht  auf  die  Theilnahme  anderer  Mitberechtigter.

Der  abgeschätzte  Werth  darf  niemals  den  gesammten  gemeinen  Werth
dieser  Art  von  Nutzung  des  belasteten  Grundstücks  übersteigen.

Bei  den  auf  Forsten  haftenden,  nach  diesem  Gesetze  ablösbaren  Dienstbarkeiten
  hat  jedoch  der  Besitzer  des  belasteten  Waldes,  wenn  er  Provokat  ist,
die  Wahl,  ob  er  den  Dienstbarkeitsberechtigten  nach  dem  Nutungsertrage  der
Dienstbarkeit,  oder  nach  dem  Vortheilc,  welcher  dem  Belasteten  aus  deren  Aufhebung
  erwächst,  entschädigen  will.  Im  letzteren  Falle  darf  aber  die  Höhe  der
Entschädigung  den  Nutzungswerth  der  Berechtigung  nicht  übersteigen.

S.  10.

Bei  Ablösung  der  Weide-  und  Gräserei-Berechtigung  in  Forsten  ist  ein
mittelmäßiger  Holzbestand  zum  Grunde  zu  legen,  wenn  nicht  der  Forst  zur  Zeit
der  Anseinandersetzung  besser  als  mittelmäßig  bestanden,  oder  die  Befugniß  des
Waldbesitzers,  die  Forstkultur  bis  zuun  mittelmäßigen  Holzbestande  zu  treiben,
durch  Verträge,  Verjährung  oder  Judikate  verloren  gegangen  ist.

Bei  den  sogenannten  Pflanzwaldungen  ist  der  aitelimßi  Holzbestand
nach  denjenigen  Grundsätzen  zu  bemessen,  welche  für  die  Wiederkultur  vor  Erlaß
des  gegenwärtigen  Gesetzes  maaßgebend  gewesen  sind.  «

§.11.  -

Bei  Ermittelung  und  Feststellung  des  Werthes  der  Nutzungsrechte  kommen
die  dem  Berechtigten  für  diese  Nutzungsrechte  obliegenden  Gegenleistungen  in  Abzug.

Der  Werth  wechselseitiger  Dienstbarkeiten  wird  insoweit,  als  dies  möglich
ist,  durch  Kompensation  ausgeglichen.

§.  12.

Jeder  Miteigenthümer  kumn  in  der  Regel  die  Theilung  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  in  Natur  verlangen,  soweit  nicht  die  bestehenden  Vorschriften
über  die  Minimalmaaße  entgegenstehen.  «

Die  Naturaltheilung  eines  gemeinschaftlichen  Waldes  aber  ist  ganz  oder
theilweise  nur  dann  zulässig,  wenn  die  einzelnen  Antheile  entweder  zur  forstmäßigen
  Benutzung  geeignet  bleiben  oder  in  anderer  Kulturart  mit  größerem
Gwoersan  f  wie  zur  Holzzucht,  benutzt  werden  können.  Außer  diesen  Fällen  kann
die  seinandersesung  der  Miteigenthümer  eines  Waldes  nur  durch  öffentlichen
Verkauf  an  den  Meistbietenden  bewirkt  werden.  Dasselbe  geschieht  auch  bezüglich
der  Auselnandersetzung  wegen  anderer  gemeinschaftlicher  Grundstücke,  deren  Naturaltheilung
  durch  die  Vorschriften  über  die  Minimalmaaße  behindert  wird.

S.  13.

Die  Abfindung  für  Dienstbarkeitsrechte  zur  Mast,  zum  Pferch  und  zur
Fischerei,  sowie  für  urkundlich  verliehene  feste  Bau-,  Nutz=  und  Brennholzabgaben,
ist  in  fester  Geldrente  zu  gewähren  und  anzunehmen.  Derartige  feste  Holzabgaben

(Nr.  7383.)  sind