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Die dem Hauptgegenstande nach noch nicht zur Ausführung gebrachten
Theilungen und Servitutablösungen gehen in derjenigen Lage, in welcher sie sich
befinden, in das neue Verfahren über.
§. 29.
Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber diese Gemeinheits-
theilungs-Ordnung Bestimmungen enthält, werden) insoweit sie mit derselben
unvereinbar sind, außer Kraft gesetzt. Die Nassauische Verordnung für die Be-
Eurbhschafung der Hauberge vom 5. September 1805. bleibt aber unverändert
ehen.
S. 30.
Die Bestimmungen der §#. 20. bis einschließlich 23. dieses Gesetzes und
des F. 109. des Gesetzes vom 2. März 1850. (Gesetz= Samml. für 1850. S. 77.)
kommen auch bei den nach der Verordnung vom 2. September 1867. (Gesetz-
Samml. für 1867. S. 1462.) stattfindenden und den früher eingeleiteten, noch
nicht zum Abschluß Pluangen Güterkonsolidationen zur Geltung.
Werden von Güterkonsolidationen solche Grundstücke betroffen, welche einer
gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach dem gegenwärtigen Gesetze
aufgehoben werden kann, so muß die Servitutablösung oder Theilung gleichzeitig
mit der Konsolidation bewirkt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. April 1869.
(1. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(NR. v. Decker).