Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Zur Behebung dieser Zweifel und in der Absicht, die Garantie des Staates 
anderweit zu normiren, ist zwischen dem Regierungs-Assessor Simon, als Kom- 
missarius des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, 
und der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn, vertreten durch 
deren Vorsitzenden, Geheimen Regierungsrath Lentze, sowie deren Mitglieder, 
Regierungsrath Gehlen und Regierungs-Assessor Förster, und dem Verwaltungs- 
unfe der genannten Gesellschaft, vertreten durch die in der Sitzung derselben vom 
13. Januar c. hierzu autorisirten Mitglieder: Geheimen Kommerzienrath Franck, 
Bankdirektor Fromberg und Stadtrath Friedenthal, andererseits, unter Vorbehal. 
tung der nach Zustimmung der Landesvertretung einzuholenden landesherrlichen 
Genehmigung, sowie der Genehmigung der Generalversammlung der Aktionaire 
der Oberschlesischen Eisenbahn, folgendes Uebereinkommen getroffen worden. 
K. 1. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, 
den in Gemäßheit der Verträge vom 28. Juli 1853. und vom 30. November 
1867. zur Deckung etwaiger Zinsausfälle des Anlagekapitals der Breslau- 
Gosm #lo auer und der Posen- Thorn Bromberger Eisenbahn bestimmten 
aruntiefonds aufzulösen und über die in demselben befindlichen Werthpapiere 
ohne jede Beschränkung nach alleinigem Ermessen frei zu verfügen. 
. 2. 
Der Staat übernimmt dagegen, sobald und soweit er über die in dem 
Garantiefonds befindlichen Effekten zu anderen als den in den Verträgen vom 
28. Juli 1853. und vom 30. November 1867. bezeichneten Zwecken verfügt, die 
Verpflichtung, etwaige Zuschüsse zur Verzinsung des Anlagekapitals der Breslau- 
Posen-Glogauer und der Posen-Thorn- Bromberger Eisenbahn nach Maaßgabe 
der oben Fereinnelen Verträge eintretenden Falls jederzeit aus den bereitesten 
Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu leisten, wie dies aus dem 
Garantiefonds zu geschehen hätte, wenn derselbe für die im F. 10. des Vertrages 
vom 30. November 1867. vereinbarte Dauer in Höhe von 1,400,000 Thalein 
und nach Erlöschen der Zinsgarantie für das Anlagekapital der Posen-Thorn- 
Bromberger Eisenbahn in Höhe von 200,000 Thalern bei zinsbarer Anlegung 
der Bestände desselben zu 44 Prozent beibehalten wäre. 
5. 3. 
In den sonstigen Verhftichtungen des Staates hinsichtlich der gegen die 
Oberschlesische Eisenbahngesellschaft übernommenen Zinsgarantien wird durch 
dieses Uebereinkommen nichts geändert. 
Berlin, den 20. Januar 1869. Breslau, den 18. Januar 1869. 
« Für die Königliche Direktion der 
Simon, Oberschlesischen Eisenbahn. 
Regierungs, Assessor. Lentze. Gehlen. Förster. 
Für den Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
Franck. Friedenthal. Fromberg. 
  
(Nr. 784 73855) 72° (Nr. 785.)
	        
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