Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G. 4. 
Die ausgetauschten Gebietstheile, Land und Leute treten mit dem Tage 
der Uebergabe unter die Gesetzgebung des übernehmenden Staates. Es treten 
daher alle in diesen Gebietstheilen Heimathsberechtigte von diesem Tage an in 
die Rechte und Pflichten der resp. Sachsen = Altenburgischen und Preußischen 
Unterthanen ein. Solche Personen, welche in dem abtretenden Staate zwar 
keine Unterthanenrechte besessen haben, von dem letzteren aber auf Antrag einer 
anderen Regierung nach bestehenden Verträgen in sein abgetretenes Gebiet zu 
übernehmen gewesen wären, sind mit demselben ebenfalls zu übernehmen, beziehungs- 
weise in dasselbe aufzunehmen. Diejenigen Personen, welche beim Uebergange 
in das neue Unterthanenverhältniß ihrer Militairpflicht bereits genügt haben oder 
in Gemäßheit der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in legaler Weise von 
derselben frei geworden sind, bleiben auch in dem übernehmenden Staate militair- 
frei; diejenigen aber, welche noch in der Militairpflicht oder im aktiven Militair- 
dienst stehen, haben derselben nach Vorschrift der Gesetzgebung in dem über- 
nehmenden Staate zu genügen. 
S. 5. 
Da sich die in den IF. 1. und 2. dieses Vertrages aufgeführten, zum Aus- 
tausche kommenden Gebietstheile hinsichtlich ihrer Steuerkraft nicht völlig gleich- 
stehen, so soll ferner vom Tage der Uebergabe derselben an die bisher aus dem 
Sachsen-Altenburgischen Dorfe Mumsdorf an Preußen gezahlte Grundsteuer im 
sähriiche Betrage von 52 Rthlr. 28 Sgr. 4 Pf. nicht mehr an Preußen ge- 
zahlt werden, sondern die Einziehung derselben dem Herzogthum Sachsen-Alten- 
burg überlassen bleiben. 
Endlich zahlt Preußen noch an Sachsen-Altenburg am Tage der Uebergabe 
ein für alle Mal eine Entschädigungssumme von 200 Rthlr. 
F. 6. 
Die abgetretenen Ortschaften scheiden aus aller Landes-, Provinzial.) Kreis- 
oder Aemterverbindung der Staaten, denen sie bisher angehört haben, und es 
können von beiden Seiten keine Nachforderungen wegen vormals gemeinschaft- 
lichen Vermögens oder gemeinschaftlicher Schulden von den Landes-, Provinzial-, 
Kress und Aemterkassen an die abgetretenen Ortschaften oder umgekehrt erhoben 
werden. 
S. 7 
Pertinenzgrundstücke der im F. 3. Littr. b. bezeichneten Art, ingleichen 
solche, welche in den abgetretenen Gebietstheilen belegen sind, aber zu Realitäten 
gehören die, der jetzigen Austauschung ungeachtet, in dem Gebiete des abtreten- 
en Staats verbleiben, erhalten nicht nur hinsichtlich der Staatshoheit, sondern 
auch in privatrechtlicher Beziehung, obschon unbeschadet ihres Verhältnisses zu 
den gegenwärtigen Realberechtigten und Hypothekengläubigern, den Karakter selbst- 
ständiger, walzender Grundstücke. 
F. 8. 
Es wird sowohl Preußen als Sachsen-Altenburg überlassen, die gegenseitis 
ab-
	        
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