Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach 
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden, und die dafür depo- 
nirten Kapitalbeträge der Stadtkasse anheimfallen. 
S. 11. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt mit ihrem 
esammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann, wenn die 
Junsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, 
von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
§S. 12. 
Die unter 4. 7. 8. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Creuznacher Lokalblätter und die Cölner 
Ieitung sowie durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Regierung 
zu Coblenz. 
., 13. 
In Ansehung der verlorenen 55 vernichteten Obligationen oder Zinskupons 
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und 
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere S#. 1. bis 13. mit 
nachstehenden Bestimmungen Anwendung: 
a) die im "u 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der im 
K. 2. dieses Privilegiums genannten Kommission gemacht werden. Dieser 
werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach 
der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen, gegen 
die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Neturs an Unsere 
Regierung zu Coblenz statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem 
Landgerichte zu Coblenz) 
e) die in den S#. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die im §. 12. dieses Privilegiums angeführten Blätter 
geschehen » « 
d)anStelleder1m§.7.derVerordnungerwahntensechschözahlungs- 
Termine sollen vier, und an die Stelle des im 8. 8. erwähnten achten 
Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
egenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
Sns orzerrlsa= Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unferem 
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten i-e zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1869. 
(u. .) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zu Eulenburg. 
Jahrhang 1860. (Nr. 7391.) 75 Rhein-
	        
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