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der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden, und die dafür depo-
nirten Kapitalbeträge der Stadtkasse anheimfallen.
S. 11.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt mit ihrem
esammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann, wenn die
Junsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden,
von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.
§S. 12.
Die unter 4. 7. 8. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Creuznacher Lokalblätter und die Cölner
Ieitung sowie durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Regierung
zu Coblenz.
., 13.
In Ansehung der verlorenen 55 vernichteten Obligationen oder Zinskupons
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere S#. 1. bis 13. mit
nachstehenden Bestimmungen Anwendung:
a) die im "u 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der im
K. 2. dieses Privilegiums genannten Kommission gemacht werden. Dieser
werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach
der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen, gegen
die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Neturs an Unsere
Regierung zu Coblenz statt;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem
Landgerichte zu Coblenz)
e) die in den S#. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die im §. 12. dieses Privilegiums angeführten Blätter
geschehen » «
d)anStelleder1m§.7.derVerordnungerwahntensechschözahlungs-
Termine sollen vier, und an die Stelle des im 8. 8. erwähnten achten
Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
egenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
Sns orzerrlsa= Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unferem
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten
des Staates zu bewilligen oder Rechten i-e zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 13. März 1869.
(u. .) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zu Eulenburg.
Jahrhang 1860. (Nr. 7391.) 75 Rhein-