Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  33.  —

 

(Nr.  7393.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschränkungen  der  Zahlungsleistung  mittelst  fremden
PapiergeldeSs  und  ähnlicher  Werthzeichen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.
  Vom  22.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Leender  1866.  (Gesetz-Samml.
  S.  555.  875.  876.)  mit  der  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  mit
Ausnahme  des  vormals  Hessen-Homburgischen  Oberamts  Meisenheim  (vergleiche
Verordnung  vom  13.  Mai  1867.,  Gesetz=  Samml.  für  1867.  S.  700.,  und
Bos  vom  20.  September  1867.,  Gesetz-  Samml.  für  1867.  S.  1534.),
was  folgt:

K.  1.

Ausländische  Banknoten  oder  sonstige,  auf  den  Inhaber  lautende,  unverinsliche
  Schuldverschreibungen  ausländischer  Korporationen,  Gesellschaften  oder
Peiaten  dürfen  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden.

S.  2.
Das  Gleiche  gilt  von  fremdem  Papiergeld  in  Thalerwährung,  insoweit
die  einzelnen  Stücke  desselben  auf  geringere  Summen  als  zehn  Thaler  lauten.

§.  3.

Der  Umtausch  der  in  den  99.  1.  2.  bezeichneten  ausländischen  Werthzeichen
  gegen  Preußisches  oder  anderes  im  gemeinen  Verkehre  zugelassenes  Geld
unterliegt  dem  Verbote  nicht.

F.  4.

Wer  die  in  den  §9.  1.  2.  bezeichneten  ausländischen  Werthzeichen  zur
Leistung  von  Zahlungen  den  vorstehenden  Verboten  zuwider  ausgiebt  oder  anbietet,
wird  mit  einer  polizeilichen  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7393—7394.)  "*76  S.  5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  April  1869.