Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Xr. 7396.) Allerhöchster Erlaß vom 5. April 1869., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Kreis. 
Chausseen im Kreise Lebus, Regierungsbezirks Frankfurt a. d. O. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Lebuser Kreise, 
im Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O., beabsichtigten Bau der Chausseen: 1) von 
Seelow nach Gusow, Letschin, Amt Kienitz, und von dort einerseits nach Dorf 
Kienitz und andererseits nach Groß-Neuendorf) 2) von Bahnhof Golzow zur 
Verbindung mit der Wrietzen-Cüstriner und Seelow-Cüstriner Straße; 3) von 
Fürstenwalde über Steinhöfel, Heinersdorf, Behlendorf, Jahnsfelde nach Bahnhof 
Trebnitz) 4) von Bahnhof Trebnitz über Wulkow nach Neu-Hardenberg, von dort bis 
zur Kreisgrenze bei der Dammmühle, und von Neu-Hardenberg zum Anschluß an die 
Seelow-Kienitzer Chaussee; 5) von Seelow über Friedersdorf, Libbenichen, bei 
Carzig vorbei nach dem sogenannten Aalkasten, mit östlicher Abzweigung nach 
Lebus und westlicher Abzweigung über Zeschdorf nach Treplin; 6) von Treplin 
über Sieversdorf nach Petersdorf und von dort über Jacobsdorf, Biegen, 
Dubrow nach Müllrose) 7) von Petersdorf nach Briesen, und 8) zur Verbindung 
der Cüstrin-Frankfurter Straße mit der Cüstrin-Seelower Straße und zwar 
von Rathstock über Tucheband nach dem Punkte, wo die Kreis-Chaussee nach 
Bahnhof Golzow abgeht, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Lebus das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Lebus gegen Ueber- 
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur 
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen 
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 5. April 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7397.,
	        
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