Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7397.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des 
Lebuser Kreises im Betrage von 200,000 Thalern. Vom b. April 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen # 
Nachdem von den Kreisständen des Lebuser Kreises auf den Kreistagen 
vom 22. August 1868. und 10. Februar 1869. beschlossen worden, die zur 
Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geld- 
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der 
edachten Kreisstände: zu diesem Iwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
pons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem ange- 
nommenen Betrage von 200,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefun- 
den hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Obligationen zum Betrage von 200,000 Thalern, in Buchstaben: zweihundert 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Thaler à 1000 Thaler, 
— dà 500 
50,000 n 
40,000 - à 200 - 
55,000 .: 100 
20,000 àK 50 
lo,000 à 25 
= 200,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschrei- 
bungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz. 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. April 1869. 
(I.. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 7397.) 77° Pro-
	        
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