Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 668 — 
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. 
Obligation 
des 
Lebuser Kreises 
Littr. . .... m—e-s- 
über 
Auf Grund der unter .. genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
22. August 1868. und 10. Februar 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 
200,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des 
Lebuser Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, 
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 
.......... Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden 
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1871. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem 
Monate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlichen 
Staatsanzeiger, sowie in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurt 
a. d. O. und in dem Lebuser Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, 
mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
*77 der aussgcgebenen. Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse des Lebuser Kreises, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zu-
	        
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