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Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O.
Obligation
des
Lebuser Kreises
Littr. . .... m—e-s-
über
Auf Grund der unter .. genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
22. August 1868. und 10. Februar 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von
200,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des
Lebuser Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von
.......... Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1871. ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem
Monate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt vier,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlichen
Staatsanzeiger, sowie in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurt
a. d. O. und in dem Lebuser Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet,
mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
*77 der aussgcgebenen. Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse des Lebuser Kreises, und zwar auch in der nach
dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zu-