Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 570 — 
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Srankfurt a. d. O. 
Zinskupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Lebuser Kreises 
Littr. +W . 
über . Thaler zu fünf Prozent Zinsen 
über 
. . . .. . . . . Thaler .. . . Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinskupons enpfingt begen dessen Rückgabe in der 
Zeit vom te iis resp. vom . ten. .. . . .. is ... 
und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis. —* lißgtion für das Lobbschr 
. . . .. . is .... . . . . . . .. mit (in Buchst ... . . . .. Thalern 
. . . .. Silbergroschen bei der Kreis. 4 uchen Lebuser Kreises zu 
Frankfurt a. d. O. 
Seelow, den e. 18. 
Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten im Lebuser Kreise. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom 
Schluß des Kalenderjahres der Fälligkeit an 
gerechnet, erhoben wird. 
Drovinz Brandenburg, Negierungsbezirk Srankfurt a. d. O. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Lebuser Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Lebuser Kreises 
Littr. . . . .. M.... über Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die ## Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse Lebuser Kreises zu Frankfurt a. d. O. nach Maaßgabe der dies. 
fälligen, in der Obligation enthaltenen Bestimmungen. 
Seelow, den . .ten . . . .. 18. 
Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten im Lebuser Kreise. 
(Nr. 7398.)
	        
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