Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Dieses Anlagekapital wird aufgebracht: 
a) durch 1700 Aktien zu 100 Thaler — . . . . . . . . . . . .. 170,000 Rthlr. 
b) durch die Staatsprämie . . . . . .. . . .. . . . . . . . ... 60,000 
— 230,000 Rthlr. 
Zur Befriedigung der Kommanditisten der alten Gesellschaft für ihre Ge- 
schäftsantheile erhalten dieselben den gleichen Betrag der Aktien der neuen Ge. 
sellschaft. 
Die Begebung des Restes der Aktien geschieht nach Bedürfniß. 
§S. 6. 
Reservefonds. 
Nach Verzinsung und völliger Amortisation der Schulden der Gesellschaft 
wird ein Reservefonds gebildet. 
Derselbe ist bestimmt zur Deckung außergewöhnlicher Ausfälle und der 
Kosten für etwa erforderlich werdende Vermehrung der Betriebsmittel. 
Diesem Reservefonds werden überwiesen: 
a) der Betrag derjenigen Dividenden, die nicht rechtzeitig erhoben und des. 
halb gemäß §. 16. zu Gunsten der Gesellschaft verfallen sind; 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, und zwar sollen nach völliger 
Abtragung der Schulden der Gesellschaft die Reinerträge der neuen Strecke 
Ruppichteroth-Waldbroel so lange ganz dem Reservefonds zugetheilt 
werden, bis derselbe die Höhe von zehn Prozent des Aktienkapitals er- 
- hat) später wird dieser Zuschuß vom Aufsichtsrathe nach Bedürfniß 
estgesetzt. 
Hat der Reservefonds den Betrag von zehn Prozent des Aktienkapitals 
erreicht, so braucht er bloß auf dieser Höhe erhalten zu werden, und es erfolgen 
Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. So lange der 
Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht erhobenen Dividenden, 
sowie die Zinsen des Reservefonds selbst, in die Betriebskasse. 
S. 7. 
Verbältniß der Gesellschaft zum Staate. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden außer durch die be- 
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch die zu ertheilende 
Allerhöchste landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. 
Insbesondere aber ist (abgesehen von der kontraktlichen Regulirung der 
Mitbenutzung der Broelstraße) dieses Verhältniß durch den Vertrag d. d. 
Cöln, den 29. November 1868. d blei S » « 
Hennef, den 23. November 1868. geregelt und bleibt dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs für Güter 
und auch für den Personenverkehr, insofern letzterer eingeführt wird, 
sowie jeder Abänderung der Tarife; 
Jahrgang 1865. (Nr. 7398.) 78 b) die
	        
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