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Reinerträge zur Zahlung von Dividenden an die Aktionaire verwandt
werden.
Die Jahlung der Dividenden erfolgt gegen Einlieferung der betref-
fenden Dividendenscheine jährlich am 1. Juli bei der Kasse der Gesellschaft
und in Cöln.
K. 15.
Dividendenscheine und Talons.
Mit den Aktien werden
a) Dividendenscheine auf zehn Jahre nach dem beiliegenden Schema B., und
b) Talons nach dem beiliegenden Schema C. ausgehändigt.
Dividendenscheine und Talons werden mit zwei faksimilirten Unterschriften
von Mitgliedern des Aufsichtsrathes ausgefertigt und mit der Unterschrift eines
Beamten,) sowie dem Stempel der Gesellschaft versehem.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein-
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen ausgegebenen Talons an
den Inkaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.
5. 16.
Zahlung der Dividenden.
Die Zahlung der Dividenden erfolgt nach Maaßgabe der dekfallsigen
Bestimmungen des F. 14. gegen Einlieferung der Dividendenscheine.
Dividendenbeträge, welche nicht binnen vier Jahren, von dem im IJ. 14.
angegebenen Zahlungstage ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum
Vortheil der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 17.
5. 17. «
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.
Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre
ichtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichtsrath ermächtigt, gegen Ein-
reichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige
Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in
Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Mor-
tifizirung derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte
erster Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gegangener
Dividendenscheine findet nicht statt.
Der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder
den Verlust derselten innerhalb des im §. 16. gedachten vierjährigen Zeitraums
bei dem Aufsichtsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in
seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres und, im Falle des Verlustes,
durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablauf des
vierjährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist gegen
uct-