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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 35. —
(Xr. 7399.) Gesetz, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in
der Provinz Schleswig- Holstein. Vom 14. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
die Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:
Titel I.
Von der Stadtgemeinde, dem Bürgerrechte und dem Ortsstatute.
F. 1.
Jede Stadtgemeinde bildet eine Korporation, welcher die Selbstverwaltung
ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zusteht.
Die Stadtgemeinde wird durch einen Magistrat (kollegialischen Gemeinde-
Vorstand) und eine Stadtverordneten-Versammlung nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes, beziehentlich mit den aus Titel Xl. sich ergebenden Maaßgaben
vertreten.
S. 2.
Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grund-
stücke, welche demselben bisher angehört haben.
Die Bezeichnung der einzelnen Bestandtheile des Stadtbezirks und der
Hinsichts ihrer Zugehörigkeit zu dem letzteren etwa bestehenden besonderen Ver-
hältnisse bleibt dem Ortsstatute vorbehalten.
ie
Auf die Vereinigung solcher Grundstücke und Bezirke mit dem Stadt-
bezirke, welche demselben bisher nicht angehört haben, sowie auf die Abtrennung
einzelner Grundstücke von dem Stadtbezirke finden die, für gleichartige Verände-
rungen in Landgemeinde-Bezirken getroffenen Bestimmungen des §. 1. der Ver-
Johrgang 1869. (Nr. 7399. 80 ord-
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1869.