Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Ehrenbürger- 
recht. 
Verlust und 
Ruhen des 
Böürgerrechts. 
— 592 — 
In gleicher Weise ist, im Falle der Ablehnung anderer Stellen oder Auf- 
träge in der städtischen Verwaltung, über die Triftigkeit der Ablehnungsgründe 
zꝛ befinden, auch kann das Ortsstatut hierüber und über die Folgen unbegrün- 
eter Ablehnung besondere Bestimmungen treffen. 
Weigert sich ein Bürger, ohne gältig befundene Entschuldigungsgründe 
eine ihm durch Wahl angetragene unbesoldeie Stelle im Magistrats= oder Stadt- 
verordneten-Kollegium anzunehmen oder die noch nicht sechs Jahre lang versehene 
Stelle ferner zu versehen, oder entzieht er sich thatsächlich der Verwaltung der- 
selben, so kann er durch Gemeinschafttichen Beschluß beider städtischen Kollegien 
auf drei bis sechs Jahre des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein 
Viertel stärker zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß 
bedarf der Bestätigung der Regierung. 
KG. 11. 
Das Ehrenbürgerrecht kann der Magistrat nach gemeinschaftlichem Beschlusse 
beider Stadtkollegien solchen Männern, die sich um die Stadt besonders ver- 
dient gemacht haben, auch ohne Jurfoa der im §F. 7. Nr. 1. 3. 4. erwähnten 
Essorderniss ertheilen. Dadurch werden städtische Verpflichtungen nicht be- 
gründet. 
l 
Das Bürgerrecht geht verloren: 
1) durch Wegfall eines derjenigen Erfordernisse, welche das Bürgerrecht be- 
dingen (§. 7.), sofern nicht nach §. 13. ein bloßes Ruhen in der Aus- 
übung des Bürgerrechts eintritt; 
2) durch Konkurs; doch kann dem Gemeinschuldner nach voller oder akkord- 
mäßiger Befriedigung seiner Gläubiger das Bürgerrecht durch Beschluß 
beider städtischen Kollegien wieder verliehen werden. 
* 
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte untersagt ist, der ist während der im Erkenntnisse festgesetzten Zeit 
von der Ausübung des Bürgerrechts ausgeschlossen. 
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den 
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens) welches die Untersagung der Aus- 
übung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver- 
weisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft 
gebracht, so ruht die Ausübung des Bürgerrechts, bis die gerichtliche Unter- 
suchung, beziehungsweise die Haft beendigt ist. 
KC. 14. 
Der Verlust des Bürgerrechts zieht den definitiven Verlust der das Bürger- 
recht als Bedingung voraussetzenden Stellen und Aemter, das Ruhen des Bürger- 
rechts aber die Suspension von denselben nach sich. .1
	        
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