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Von allen Gemeindelasten befreit sind:
1) die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer, v. dingliche.
2) die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke.
Diese Befreiungen gelten jedoch nur so lange, als die, die Befreiung be-
gründende Eigenschaft der gedachten Immobilien fortdauert.
K. 2
Alle sonstigen, nicht persönlichen Befreiungen können von der Stadt-
gemeinde abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt
und gezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort,
erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordent.
liche Leistungen. .
Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie
nicht binnen Jahresfrist nach Einführung dieser Städteordnung bei dem Ma—
gistrate angemeldet oder in den zur Zeit geltenden Ortsstatuten bereits festgestellt
worden sind. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahres—
werthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor dem
1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung von den städtischen Kol-
legien beschlossen wird, geleistet.
Steht ein anderer Entschädigungsmaaßstab durch speziellen Rechtstitel
fest, so hat es hierbei sein Bewenden.
Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter mit Ausschluß der
ordentlichen Rechtsmittel festgestellt, von diesen wird der eine von dem Besitzer
des bisher befreiten Grundstücks, der andere von den städtischen Kollegien er-
nannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung
nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen.
g. 26.
In Betreff der temporären Befreiungen von Gemeindeleistungen, welche
einzelnen Grundbesitzern wegen Bauten bewilligt werden dürfen, ist im Orts-
statute das Nähere zu bestimmen.
Diejenigen Hausbesitzer, welchen bis zur Einführung dieses Gesetzes Bau-
freheiten in einer größeren Ausdehnung bewilligt sind, haben die ihnen zugestan-
enen Befreiungen im vollen Umfange ungeschmälert zu genießen.
Außerdem können durch Kommunalbeschluß temporäre Befreiungen oder
Ermäßigungen von Gemeindelasten auch im Falle einer Erweiterung des Stadt-
bezirks (#. Z.) für die zugeschlagenen Grundstücke und deren Bewohner bewilligt
werden.
S. 27.
Abgesehen von den in den §#§. 24. und 26. erwähnten Ausnahmen können
persönliche oder dingliche Befreiungen von allgemeinen Gemeindeleistungen ferner-
hin nicht erworben werden, insbesondere auch nicht durch Verjährung.
(Tr. 7399.) Titel