Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Titel  IV.
Von  der  Stadtverordneten-Versammlung.
g.  35.
sommen-  Die  Stadtverordneten,  deren  Anzahl  für  jede  Stadt  nach  Verhältniß  ihrer
n  der  Größe  und  nach  dem  Umfange  der  städtischen  Verwaltung  in  dem  Ortsstatute

Vessammlung  näher  zu  bestimmen  ist,  aber  niemals  weniger  als  sechs,  noch  mehr  als  koehig
betragen  darf,  werden  von  den  Bürgern  der  Stadt  durch  direkte  Wahl  gewählt.
Sie  müssen  zur  Läffe  aus  Besitzern  eines  zum  Stadtbezirke  Fhörigen
Hauses  (Eigenthümern,  Nießbrauchern  und  solchen,  die  ein  erbliches  Besitzrecht
haben)  bestehen.  Der  Magistrat  hat  jederzeit  für  die  Ergänzung  dieser  Zahl
durch  die  geeigneten  Anordnungen  zu  sorgen.

F.  36.

Die  Stadtverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alljährlich  scheidet
ein  Sechstheil  derselben  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Bis  das  Alter
im  Mandat  entscheiden  kann,  entscheidet  das  Loos  über  den  Austritt.

Ist  die  Anzahl  der  Stadtverordneten  durch  die  Zahl  sechs  nicht  theilbar,
so  ist  über  die  Ordnung  des  Ausscheidens  in  dem  Ortsstatute  das  Nähere  zu  bestimmen,
  jedoch  dergestalt,  daß  die  ganze  Anzahl  im  Laufe  von  sechs  Jahren
ausscheidet.

G.  37.
Wahl-  Wahlbercchügt  sr  Wahl  der  Stadtverordneten  ist  jeder  Bürger,  welcher
befähigung.  nicht  nach  Maaßgabe  dieses  Gesetzes  von  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  ausgeschlossen
  ist.
K.  38.

Ein  jeder  Bürger,  welcher  nach  H.  37.  zur  Ausübung  des  Wahlrechts
befugt  ist,  ist  zum  Stadtverordneten,  unter  der  aus  F.  35.  Absatz  2.  sich  ergebenden
  Beschränkung,  wählbar.

Jedoch  können  Stadtverordnete  nicht  sein:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,  durch  welche
die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Stadt  ausgeübt  wird;

2)  die  Mitglieder  des  Magistrats  und  alle  besoldeten  Gemeindebeamten;

3)  Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer;

4)  die  richterlichen  Beamten,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder  der
Handels.,  Gewerbe-  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind;

5)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft;

6)  die  Polizeibeamten.

Für  Rechtsanwalte  und  Notarien  ist  zur  Annahme  der  Wahl  als  Stadtverordneter

  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nicht  erforderlig
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