Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 46. · 
Der Magistrat benachrichtigt die neu gewählten Stadtverordneten von der 
Wahl, sobald deren Gültigkeit feststeht. Dieselben werden, sofern nicht eine be- 
gründet befundene Ablehnung erfolgt ist, durch den Vorsitzenden des Magistrats 
in einer gemeinschaftlichen Sitzung der städtischen Kollegien eingeführt und durch 
Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. « 
Den Zeitpunkt des Amtsantritts der mittelst der regelmäßigen Ergänzungs- 
wahl neu Gewählten bestimmt das Ortsstatut und bleiben bis dahin die aus- 
scheidenden Stadtverordneten in Funktion. 
S. 47. 
Entlassung ober In den Fällen des F. 14., ebenso wenn ein Mitglied der Stadtverordneten- 
Spuepenston Versammlung durch Uebernahme eines Amts (. 38.) die Befähigung zur Mit- 
verordneten. gliedschaft verliert, ist, sofern das Mandat nicht von dem Betheiligten selbst so- 
leich niedergelegt wird, die Entlassung beziehentlich Suspensivn desselben von 
enem Posten durch beide städtische Kollegien auszusprechen. 
S. 48. 
Vorsteher. Die Stadtverordneten-Versammlung wählt Härrich, nach Einführung der 
neu gewählten Mitglieder, aus ihrer Mitte einen Vorsteher (Bürgerworthalter), 
sowie einen Stellvertreter desselben. 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden) bei 
einer ungeachtet zweimaliger Abstimmung sich ergebenden Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Loos. 
hlbadder abgehende Vorsteher und dessen Stellvertreter sind sofort wieder 
wählbar. 
Titel V. 
Von den Versammlungen und Beschlüssen der städtischen Kollegien. 
S. 49. 
Veschluß. Die Beschlüsse des Magistratskollegiums, welches sich nur auf Berufung 
fassung im des Vorsitzenden versammeln darf, auf Antrag der Hälfte der Magistratsmitglieder 
Nagistrate aber brrifen werden muß, werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, doch ist zur 
Gültigkeit eines Beschlusses die Gegenwart mindestens der Hälfte der im Amte 
befindlichen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
g. 50. 
Gemeinschaft= Das Stadtverordneten-Kollegium versammelt sich in der Negel nur gemein- 
liche Versamm, schaftlich mit dem Magistrate auf die Zusammenberufung des Bürgermeisters. 
kunen gder Wenn das Stadtverordneten-Kollegium seinerseits eine Versammlung beider Kolle. 
gien wünscht, so ist dieselbe auf die deshalb durch den Stadtverordneten-Vorsteher 
dem Bürgermeister schriftlich zu machende Anzeige zu veranstalten. 3 
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