Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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In der Regel find zu einer solchen gemeinschaftlichen Versammlung 
sämmtliche Mitglieder beider Kollegien drei Tage vor derselben in der durch · die 
Geschäftsordnung (d. 57.) oder das Ortsstatut näher zu bestimmenden Weise 
unter spezieller Bezeichnung der zur Verhandlung bestimmten Gegenstände ein- 
uladen und ist zu gleicher Zeit die Einladung nebst Vorlagen zur Einsicht für 
ie Stadtverordneten in deren Versammlungszimmer auszulegen. 
Wenn Nothfälle eine schleunigere Zusammenberufung erforderlich machen, 
so ist hierauf in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich aufmerksam 
zu machen. 
S. 51. 
In den gemeinsamen Versammlungen beider Kollegien verhandeln und 
berathen die Mitglieder gemeinschaftlich; der Bürgermeister, beziehentlich dessen 
Stellvertreter, führt das Direktorium. 
Das Protokoll wird von einem Magistratsmitgliede oder einer anderen 
hiermit betrauten Persönlichkeit geführt, in ein besonderes dazu bestimmtes Buch 
eingetragen und nach vorgängiger Verlesung und Genehmigung durch die Unter- 
schrift des Bürgermeisters, des Stadtverordneten-Vorstehers, beziehentlich ihrer 
Stellvertreter, sowie des Protokollführers beglaubigt. Was nicht vorschrifts- 
mabhi zu Protokoll genommen ist, wird als gültig gefaßter Beschluß nicht 
etrachtet. 
Bei der Abstimmung votirt, soweit nicht für besondere Fälle im Orts- 
statute Ausnahmen zugelassen sind, zuerst das Stadtverordneten-Kollegium und 
dann der Magistrat, und zwar jedes Kollegium für sich. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit giebt in jedem Kollegium die Stimme seines Vorsitzenden den Ausschlag. 
Nach jeder Sitzung ist von dem aufgenommenen Protokolle dem Stadt- 
verordneten,Vorsteier eine beglaubte Abschrift für die Stadtverordneten-Ver- 
sammlung durch den Protofollfihrer zuzufertigen. 
52. 
Zur Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Beschlusses beider Kollegien (Ge- 
meindebeschluß) ist erforderlich, daß 
1) die beschlußfähige Zahl der Mitglieder in jedem der beiden Kollegien 
(§#. 49., 55.) gegenwärtig ist, und zugleich 
2) die Mehrheit in dem einen mit der Mehrheit in dem andern Kollegium 
zu einem übereinstimmenden Beschlusse sich vereinigt. 
Es kann indessen ein gültiger Gemeindebeschluß auch ohne Anwesenheit 
der nach 1. nöthigen Mitgliederzahl erzielt werden, wenn die Mitglieder der 
Kollegien, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
msammenberufen, abermals nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei 
er zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin- 
gewiesen werden. 
K. 53. 
Ist bei solchen Angelegenheiten der städtischen Verwaltung, welche einer Versabren im 
geeinsch srlichen Beschlußfassung bedürfen, ein Kommunalbeschluß auch durh n–
	        
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