Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen von Stadtverordneten in der 
auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus- 
schließung aus der Versammlung bestehen. 
Titel VI. 
Von den Obliegenheiten, der Zuständigkeit und den Organen des 
Magistrats und des Stadtverordneten-Kollegiums. 
K. 58. 
Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und die leitende kemmunale 
Verwaltungsbehörde. 
5. 59. 
Als Obrigkeit innerhalb des Stadtbezirks hat der Magistrat auf Befolgung 
der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu achten, die Aanag der vorgesetzten 
Behörde auszuführen, sowie auch das gesammte Stadtwesen zu beaufsichtigen und 
die deshalb erforderlichen obrigkeitlichen Maaßnahmen zu treffen. 
In allen diesen Beziehungen ist der Magistrat unabhängig von der Stadt- 
gemeinde, an die Mitwirkung der Stadtverordneten-Versammlung nicht gebunden 
und nur den betreffenden Staatsbehörden untergcordnet und verantwortlich. 
G. 60. 
Als Stadtbehörde hat der Magistrat die städtischen Gemeindeangelegen- 
heiten unter der in diesem Gesetze geordneten Mitwirkung des Stadtverordneten- 
Kollegiums zu verwalten. Der Magistrat ist die alleinige ausführende Behärde. 
mbesondere liegen ihm, unter der in diesem Gesetze vorgesehenen Beihülfe der 
ommissionen (§9H. 66. ff.), nachstehende Geschäfte ob: 
1) die Gemeindebeschlüsse (I. 50—52.) vorzubereiten und zur Ausführung 
zu bringen; 
2) die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindeanstalten zu führen; 
3) das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen; 
4) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu erhalten und ihre Rechte zu 
wahren; 
5) die Gemeinde-Unterbeamten nach Maaßgabe des §. 75. zu ernennen und 
dieselben zu beaufsichtigen; 
6) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 
7) die Stadtgemeinde nach Außen, insbesondere auch in Prozessen zu ver- 
treten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver- 
handeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der 
Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens 
der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter 
gültig unterzeichnet; werden darin Verpflichtungen der Stadtgemeinde 
Jehrgong 1869. (Nr. 7399.) 82 über- 
Magistrat.
	        
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