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und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen von Stadtverordneten in der
auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus-
schließung aus der Versammlung bestehen.
Titel VI.
Von den Obliegenheiten, der Zuständigkeit und den Organen des
Magistrats und des Stadtverordneten-Kollegiums.
K. 58.
Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und die leitende kemmunale
Verwaltungsbehörde.
5. 59.
Als Obrigkeit innerhalb des Stadtbezirks hat der Magistrat auf Befolgung
der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu achten, die Aanag der vorgesetzten
Behörde auszuführen, sowie auch das gesammte Stadtwesen zu beaufsichtigen und
die deshalb erforderlichen obrigkeitlichen Maaßnahmen zu treffen.
In allen diesen Beziehungen ist der Magistrat unabhängig von der Stadt-
gemeinde, an die Mitwirkung der Stadtverordneten-Versammlung nicht gebunden
und nur den betreffenden Staatsbehörden untergcordnet und verantwortlich.
G. 60.
Als Stadtbehörde hat der Magistrat die städtischen Gemeindeangelegen-
heiten unter der in diesem Gesetze geordneten Mitwirkung des Stadtverordneten-
Kollegiums zu verwalten. Der Magistrat ist die alleinige ausführende Behärde.
mbesondere liegen ihm, unter der in diesem Gesetze vorgesehenen Beihülfe der
ommissionen (§9H. 66. ff.), nachstehende Geschäfte ob:
1) die Gemeindebeschlüsse (I. 50—52.) vorzubereiten und zur Ausführung
zu bringen;
2) die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindeanstalten zu führen;
3) das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen;
4) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu erhalten und ihre Rechte zu
wahren;
5) die Gemeinde-Unterbeamten nach Maaßgabe des §. 75. zu ernennen und
dieselben zu beaufsichtigen;
6) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren;
7) die Stadtgemeinde nach Außen, insbesondere auch in Prozessen zu ver-
treten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver-
handeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der
Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens
der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter
gültig unterzeichnet; werden darin Verpflichtungen der Stadtgemeinde
Jehrgong 1869. (Nr. 7399.) 82 über-
Magistrat.