Vuͤrgermeisier.
Bezirks.
vorsteher.
Stadt-
verordneten-.
Rollegium.
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übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes,
sowie des Stadtverordneten-Vorstehers und seines Stellvertreters hinzu-
kommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfor-
derlich ist, muß auf dieselbe in der gedachten Ausfertigung Bezug ge-
nommen werden
8) die Beitreibung der städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den
Gesetzen und Gemeindebeschlüssen zu bewirken.
§S. 61.
Der Bürgermeister hat die Aufsicht und Leitung des ganzen Geschäfts-
ganges bei der städtischen Verwaltung.
Er ist verpflichtet, Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien oder eines
derselben, welche deren Befugnisse überschreiten oder sonst gesetzwidrig sind, oder
das Staatswohl verletzen, zu suspendiren, muß aber alsdann sogleich an die
Por icrung darüber berichten, welche die Beanstandung entweder benaüg oder
aufhebt.
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die
dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, scboch dem letzteren
in der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigung oder anderweiten Beschlußnahme
Bericht erstatten.
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht
zu, den Gemeinde-Unterbeamten Geldbußen bis zu drei Thalern und außerdem
den Beamten der untersten Klassen Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzuerlegen
(§. 15. 19. 20. des Gesetzes vom 21. Juli 1852.) Gesetz Samml. S. 45
g. 62.
Städte von größerem Umfange können nach Maaßgabe des Ortsstatuts
in Ortsbezirke getheilt werden.
In diesem Falle wird jedem Bezirke ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher
von dem Stadtverordneten-Kollegium aus drei von dem Magistrate vorgeschlagenen
wahlberechtigten Bürgern des Bezirks in gleicher Art, wie die Rezepturbeamten
(§. 75. Alinca 2.), gewählt wird.
In der nämlichen Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirks-
vorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt.
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des
Bezirks zu unterstützen.
l. 63.
Alle inneren Gemeindeangelegenheiten und Gegenstände der Stadtökonomie,
soweit solche nicht in diesem Gesetze oder in den Ortsstatuten dem Magistrate
allein überwiesen sind, erfordern die mitwirkende Beschlußfassung des Stadt-
verordneten= Kollegiums in der in §#. 50 —53. vorgesehenen Weise, und es
unterliegt die Befolgung und Ausführung der Gemeindebeschlüsse seiner Kontrole.
Die Stadtverordneten-Versammlung hat außerdem ihr Gutachten über alle s
Qd-