Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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zur  Post  zu  bringen.  Von  den  Poststellen  werden  ste  an  Behörden  und  Personen  vertheilt,
  von  welchen  eine  Bestellung  auf  die  betreffende  Zeitung  zu  erwarten  ist.

g.  47.
Fehlende  Zeitungen.

Die  Zeitungen  sind  den  Abonnenten  rechtzeitig  und  in  ununterbrochener  Reihenfolge
abzuliefern.  Im  Falle  der  Wahrnehmung  eines  Mangels  bei  Empfang  eines  Zeitungs.
packets  hat  die  betreffende  Poststelle  das  Fehlende  sofort  zu  reklamiren.

Die  Abonnenten  haben  jedoch  zur  Sicherung  einer  unentgeltlichen  Nachlieferung  dag
Ausbleiben  eines  Blatts  spätestens  sogleich  nach  dem  Eintreffen  der  nächstfolgenden  Nummer
  der  Abgabepoststelle  schriftlich  anzuzeigen.  Wird  eine  Nachlieferung  später  verlangt,
so  erfolgt  sie  nur  gegen  Ersatz  der  von  dem  Verleger  in  Anspruch  genommenen  Vergütung.

8.  48.
Belieferungs-Gebühr.

Nach  den  Postvereins-Bestimmungen  darf  neben  ver  Spevitionsgebühr  von  der  Abgabe-Poststelle
  noch  eine  Bestellgebühr  für  die  Belieferung  der  Zeitungen  in  die  Wohnungen
der  Abonnenten  erhoben  werden.

Die  Erbebung  vieser  Bestellgebühr  ist  in  Württemberg  bis  auf  Weiteres  eingesteklt.

8.  49.
Couvertirung  der  Zeitungen.
Die  außerhalb  der  Postorte  wohnenden  Abonnenten  können  die  Zusendung
ibrer  Zeitungen  unter  Couvert  mit  Aoresse  verlangen.
Hiefür  hat  der  einzelne  Abonnent  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  seiner  Zeitungen  eine
Couvertirungsgebühr  von  fl.  jährlich  zu  entrichten.
Diese  Gebühr  ist  ver  Abgabe-Poststelle  je  nach  der  Dauer  des  Abonnements  vierteljährlich,
  halbjährlich  over  jährlich  voraus  zubezahlen.