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bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt
die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt.
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffent-
lichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied des Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unpartelischen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeinträchtigen.
5. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der gieroung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern
bedrohen.
G. 11.
Der Verband ist der Oberaufsicht des Staates in demselben Umfange
unterworfen, wie eine ländliche Gemeinde. Das Aufsichtsrecht wird gehandhabt
von dem Kreislandrathe, von der Regierung in Coblenz als Landespolizeibehörde,
und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
d. 12.
Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi-
gung erfolgen.
ziriundh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 19. April 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
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(Nr. 7401—7602.) r. 7402.)