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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36.
Nr. 7403.) Gesetz, betreffend die Abänderung der §§. 6. 10. und 13. des Gemeinde-
gesetzes des vormaligen Herzogthums Nassau vom 26. Juli 1854. Vom
26. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
das vormalige Herzogthum Nassau, was folgt:
S. 1.
Die SS. 6. 10. und 13. des Gemeindegesetzes des vormaligen ag“
thums Nassau vom 26. Juli 1854. (Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau
für 1854. S. 166.) sind aufgehoben.
S. 2.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
Der Bürgermeister und die Gemeindevorsteher werden nach den Vorschriften
der zu dem Gemeindegesetz vom 26. Juli 1854. gehörigen Wahlordnung gewählt.
Das Amt des Bürgermeisters dauert in Gemeinden mit 1,500 und mehr
Einwohnern zwölf Jahre, in Gemeinden mit weniger Einwohnern sechs Ichre
Der gewählte Bürgermeister bedarf der Bestätigung, welche in Gemeinden
von mehr als 10,000 Einwohnern dem Könige, in Gemeinden von 1,500 bis 10,000
Saheern der Bezirksregierung und in Gemeinden von weniger als 1,500
Einwohnern dem Landrathe zusteht.
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen.
Wird dieselbe verweigert, oder wird die Bestätigung zum zweiten Male
versagt, so ernennt die Regierung einen Kommissarius, in der Regel aus der
Zahl der Gemeindebürger, welcher das erledigte Amt auf Kosten der Gemeinde
so lange verwaltet, bis eine Wahl, deren Vornahme der Gemeinde jederzeit freisteht,
zu Stande gekommen ist und die Bestätigung alangt hat. Der Gemeinde steht
gegen die Entscheidung der Regierung der Weg der Beschwerde an den Oberpräsi-
denten und an den Minister des Innern, gegen die des Landrathes zunächst an
Jahrgang 1869. (Nr. 743.) 85 die
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1869.