Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die Regierung offen; eine solche Beschwerde muß in allen Instanzen innerhalb 
einer Pätluschergt von vier Wochen nach ustellung der Entscheidung eingelegt 
werden. 
Wenn kein zweiter Bürgermeister (Bürgermeister-Adjunkt) bestellt ist, wird 
der Stellvertreter des Bürgermeisters für Verhinderungsfälle von dem Gemeinde- 
rathe aus der Zahl seiner Mitglieder erwählt. 
Der Bürgermeister-Adjunkt bedarf ebenso wie der Stellvertreter des 
Bürgermeisters für Verhinderungsfälle der Bestätigung in gleicher Weise wie der 
Bürgermeister. 
Der Gemeinderath bestimmt die dem Stellvertreter zu leistende Vergütung 
innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 
Hinsichtlich der Bestrafung der Dienstvergehen der Gemeindebeamten be- 
wendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852. (Verordnung 
vom 23. September 1867. Art. I., Gesetz= Samml. S. 1613.). 
S. 3. 
Der zweite Absatz des §. 12. der zu dem Gemeindegesetz vom 26. Juli 
1854. gehörigen Wahlordnung erhält folgende Fassung: 
Ueber diese und die Erheblichkeit anderer etwa vorgebrachter Ablehnungs- 
gründe entscheidet der Amtsbezirksrath. 
Das Ergebniß der Wahlen zum Gemeindevorsteher oder Bürgerausschuß- 
mitglied ist vom Bürgermeister in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Gegen 
das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb zehn 
Tagen nach der Bekanntmachung Beschwerde bei dem Amtsbezirksrathe erhoben 
werden. 
F. 4. 
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Bürgermeister erlischt am 31. Dezember 
1869. die auf Lebenszeit gewählten Bürgermeister bleiben jedoch jedenfalls bis 
jum Ablaufe der in dem gegenwärtigen Gesche vorgeschriebenen zwölfjährigen, 
beziehungsweise — unter Zugrundelegung der akssählung von 1867. — sechs- 
jährigen, vom Tage ihrer Einführung ab zu berechnenden Amtsdauer in 
ktion. 
Die Neuwahlen für die am 31. Dezember 1869. ausscheidenden Bürger- 
meister finden im November 1869. statt. 
S. 5. 
Gemeinden mit 1,/500 und mehr Einwohnern haben den in Folge der 
Bestimmungen des 9. 4. am 31. Dezember 1869. oder später ausscheidenden 
Bürgermeistern, Falls sie nicht wieder gewählt werden, nach zwölfjähriger Dienst- 
zeit die Hälfte ihrer Diensteinnahme, soweit sie nicht blos Gebühren für Amts- 
handlungen oder Ersatz für baare Auslagen bildeten, als Pension zu gewähren. 
Welcher Theil des Diensteinkommens als bloßer Ersatz für baare Auslagen oder 
als Gebühren für Amtshandlungen anzusehen, entscheidet in streitigen Fällen der 
Amtsberisralh, 
ie Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch -
	        
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