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derweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine
neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres
Einkommen übersteigen.
K. 6.
In Beziehung auf die nach Maaßgabe deses Gesetzes von dem Amts-
bezirksrathe zu fassenden Beschlüsse bewendet es bei den Bestimmungen des F. 14.
der Verordnung vom 24. Juli 1854. betreffend die Organisation der Verwaltungs-
stellen (Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau für 1854. S. 160.).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. April 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7404.) Statut für den Verband zur Melioration des oberhalb des Gaworek Kruges
im Kreise Schrimm belegenen Obra-Bruches. Vom 12. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der §#. 56. und 57. des
Gesetzes vom 28. Februar 1843. und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai
1853., was folgt:
*i
Umfang und Zweck des Verbandes.
Die Besitzer des im Schrimmer Kreise am Obrafluss belegenen Wiesen-
und Bruchterrains — Obra- Bruch genannt — von der beim Gaworek-Krug
belegenen Obrabrücke ab aufwärts bis zur Grenze zwischen den Gütern Chwalkowo
und Göra werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grund-
stücke durch Ent. und Bewässerung zu verbessern. Der Verband hat Korporations-
rechte und seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Schrimm.
g. 2.
Dem Verbande liegt ob, den von dem Wiesenbaumeister Dostert am
30. Mai 1868. entworfenen, bei der Prüfung in den oberen technischen Instanzen
Nr. 7403—7404. 85“ ge-