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des Gutes oder beziehentlich dem Ortsschulzen in jedem Falle Eine Stimme zu,
gleichviel, ob die betheiligte Fläche die Zahl von fünf Morgen übersteigt oder
darunter verbleibt.
So lange das Kataster nicht nach F. 10. definitiv festgestellt worden, ist
lediglich die Morgenzahl der im vorläufigen Kataster als betheiligt aufgenomme-
nen Flächen, ohne Rücksicht auf die Klassifizirung, für die Berechnung der zu-
stehenden Stimmenzahl maaßgebend. Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei
Stimmengleichheit das Loos. Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine
Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind für jede noch vorzunehmende Repräsen-
tantenwahl diejenigen beiden Personen, welche in der vorhergegangenen Abstim-
mung die relativ meisten Stimmen erhalten hatten, auf die engere Wahl zu
ringen.
8 Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus,
und zwar das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar. Bei der ersten Wahl erfolgt von der Re-
gierung, bei allen späteren vom Vorstande die Bestimmung des Wahlortes und
der Wahlkommissarien und die Feststellung der Wahllisten. Von der Regierung
kann auch bei später etwa eintretendem Bedürfnisse auf Antrag des Vorstandes
der Wahlmodus unter Genehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten anderweit regulirt werden.
Hie Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande.
Bei dem Wahlverfahren, sowie für die Verpflichtung zur Annahme der
Wahl, gelten analog die Vorschriften über Gemeindewahlen.
K. 14.
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der jedesmaligen Vorstandssitzung
und ladet dazu die Mitglieder derselben ein, unter Angabe der zur weihn
bestimmten Gegenstände.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn auch nur vier Mitglieder ein-
schließlich der beiden Königlichen Kommissarien sich einfinden.
Wenn zwei Mitglieder darauf antragen, muß der Vorsitzende eine Vorstands.
sitzung berufen.
S. 15.
In den Sitzungen werden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Wer bei irgend
einem Gegenstande der Berathung ein persönliches Interesse bat f welches dem der
Gesenmet entgegensteht, darf an derselben nicht Theil nehmen. Kann wegen
dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so
hat der Vorsitzende, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be-
theiligt ist, die Regierung (§. 32.) die Interessen des Verbandes zu wahon und
nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. Beschlüsse
über bautechnische Gegenstände gegen das Gutachten des Technikers sind, wenn
der Techniker oder der Vorsitzende gegen die Ausführung protestiren, nicht eher
ausführbar, bis die eiegierung daruber Entscheidung getroffen hat. Diese muß
demnächst zur Ausführung gebracht werden. Di
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