Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vorshriften der ÖF. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaß- 
gebend. 
Wegen Auszahlung der Geldvergütigungen für die stattgehabte Expro- 
priation kommen die für den Chausseebau in der Provinz Posen bestehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen zur Anwendung. · 
ZU 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande nach 
diesem Statute obliegenden Leistungen auf den Etat zu bringen oder außerordent- 
lich zu genehmigen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Vorstandes die 
Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die 
außerordenkliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der ersorderlichen 
eiträge. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
S. 36. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Verbandes 
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und etwaige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
S. 37. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur 
Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die ge- 
meinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung 
eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande 
untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute 
ausdrücklich an eine andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Vorstandsvorsitzenden angemeldet werden muß. 
2 geschiesgercc besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach Stimmen- 
mehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, und der oder die mehreren gleich betbeiligten Re- 
kurrenten einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann 
bestimmt, welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fähige, unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
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