— 643 —
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl
desselben durch den Vorstand.
. Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl
enthalten, so sind sie an die Wahl der uͤbrigen gebunden.
G. 38.
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi-
gung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. April 1869.
(u. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7405.) Statut für die Genossenschaft zur Melioration der Wiesen des Bütow-Thales,
im Kreise Bütov. Vom 12. April 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, Behufs Verbesserung der im Thale des Bütow-Flusses auf den Feld-
fluren der Stadt Bütow und der Dörfer Gramenz und Meddersin belegenen
Wiesengrundstücke, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl
derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. J#. 56.
57. (Gesetz Samml. S. 51.), was folgt:
. 1.
Die Besitzer der im Thale der Bütow auf dem linken Ufer dieses Flusses
elegenen Wiesengrundstücke, wie sie auf dem durch den Feldmesser Leistikow im
Hulk 1868. kopirten Situationsplane und in der zugehörigen Flächennachweisung
verzeichnet stehen, werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag dieser
Grundstücke durch Be- und Entwässerung zu verbessern.
Die Genossenschaft hat Korporationsrechte und ihren Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Bütow.
. 2.
Die Ausführung der Entwässerungs- resp. Bewässerungsanlagen erfolgt
nach dem Plane und Kostenanschlage des Oekonomieraths Vincent vom 31. Oktober
1865. — Streitigkeiten, welche etwa über die Ausführung des Planes entstehen
(TNr. 7404—7405.) und