Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Zur Abschließung von Verträgen ist die Zustimmung der Wiesenschöffen 
nothwendig. 
l Ins Bezinderungsfälln läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
z. 6. . 
Nach Ausführung des Meliorationsplanes ist ein mit Ent- und Be- 
wässerungsanlagen vertrauter Sachverständiger vom Vorstande als Grabenmeister 
auf Kündigung anzustellen, dessen Wahl der Bestätigung des Kreislandrathes 
unterliegt und der als Feldhüter vereidigt wird. 
Der Grabenmeister muß den Anweisungen des Vorstehers pünktlich Folge 
leisten, widrigenfalls er von diesem mit Verweis und Geldstrafe bis zu drei 
Thalern bestraft werden kann. 
Er hat für die ordentliche Unterhaltung und Behandlung der Verbands- 
anlagen zu sorgen er allein ist befugt zu wässen und muß so wässern, daß alle 
betheiligten Grundstücke den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. 
Kein Eigenthümer oder Nutzuießer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, 
oder überhaupt die Bewässerungsanlagen aigenmächtig verändern, widrigenfalls 
er den dadurch entstandenen Schaden den übrigen Interessenten ersetzen muß. 
F. V. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöhgen Bestinmnune 
zu treffen, denen die #trressenten sich fügen und es sich gefallen lassen müssen, 
daß event. auf ihre Kosten die Grabenräumung durch den Vorsteher besorgt 
wird. Der Vorsteher hat das Recht, Uebertretungen mit Ordnungsstrafen bis 
zum Betrage von drei Thalern zu ahnden. 
K 8. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft über 
das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtesteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
ghören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle son- 
stigen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft oder die vorgebliche 
Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffenden Beschwerden, so- 
weit sie in diesem Statut nicht an eine andere Behörde gewiesen sind, von dem 
Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der Stimmen entschieden. 
Gegen diese Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides 
ab gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein weiteres Rechts- 
mittel findet nicht statt; der unterliegende Theil trägt die Kosten. Das Schieds- 
gericht besteht aus einem vom Vorstande und einem vom Rekurrenten gewählten, 
bei der Melioration nicht betheiligten großjährigen, verfügungsfähigen, unbeschol- 
tenen Kreiseingesessenen und einem vom Landrathe des Bütower Kreises zu 
er-
	        
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