Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. April 1869. 
(u. S.)Wilhelm. 
Gr. v. Itzen plitz. Leonhardt. 
  
Nachtrag resp. Abänderung 
des 
Statuts der Bergisch-Maärkischen Eisenbahngesellschaft. 
Einziger Artikel. 
Der mit dem Staate über den Ankauf der Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort- 
Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn abgeschlossene Vertrag vom 1866. 
Gesetz-Samml. für 1866. S. 114. ff.) enthält in Nr. 6. die Verpflichtung der 
ergisch. Märkischen Eisenbahngesellschaft, dem Staate diejenigen Zuschüsse, welche 
derselbe zu den garantirten Zinsen der Aktien jener beiden Bahnen geleistet hat, 
durch Ueberweisung von Einem Viertel desjenigen Ueberschusses zu erstatten, 
welcher für jedes Betriebsjahr, vom Jahre 1866. ab, zur Vertheilung einer 
Dividende von mehr als 64 Prozent an die Stammeaktien der Bergisch-Mär- 
kischen Eisenbahn disponibel wird. 
Die an den Staat demgemäß abzuführenden Summen sollen, was das 
Verhältniß der Aktionaire zur Bergisch, Märkischen Eisenbahngesellschaft betrifft, 
für das Betriebsjahr 1868. und für die Folge bei Berechnung der den Aktionairen 
zu gewährenden Dividende außer Betracht bleiben und, statt auf die Betriebs- 
überschüsse, auf das zu diesem Zwecke nöthigenfalls zu verstärkende Anlagekapital 
der Gesellschaft verrechnet werden. 
Für das Verhältniß des Staates zur Bergisch-Märkischen Eisenbahn- 
gesellschaft bewendet es hingegen lediglich bei der Eingangs bezeichneten Stipula- 
tion, so daß dem Staate für die stipulirte Erstattung jener Zinszuschüsse die 
betreffenden jährlichen Betriebsüberschüsse der Bergisch-Märkischen Eisenbahn 
nach wie vor verhaftet bleiben. · 
(Nr. 7409—7410.) 89“ (Nr. 7410.)
	        
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