Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Reservefonds. 
Deichkassen- 
beiträge. 
— 670 — 
und woher solche sonst entstehen möchten. Ebenso werden sämmtliche den Ver- 
bänden irgend woher entstehenden Ausgaben aus diesen Kassen bestritten. 
g. 8. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zum Ausbau und zur Unterhaltung 
der Deich· und Entwässerungs- und sonstigen, von den Verbänden auszuführen- 
den und zu unterhaltenden Anlagen bleibt bestehen, wie derselbe durch die im 
* gend im Nieder-Oderbruch geltenden Deichkataster (Deichrollen) fest- 
esetzt i 
8 Den Deichämtern bleibt es überlassen, unter Genehmigung der Aufsichts- 
behörde die Höhe des gewöhnlichen Beitrages anderweit zu bestimmen. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand, als 
solcher durch die gewöhnlichen Beiträge geleistet werden kann, erfordert, so muß 
der Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag nach Verhältniß der gewöhnlichen 
Beiträge auf die Deichgenossen ausgeschrieben und von diesen aufgebracht 
werden. 
G. 9. 
Wenn die gewäöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die So- 
zietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sollen 
diese bis zur Höhe von 25,000 Thalern in jedem Verbande zu einem Reserve- 
fonds gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. 
Der Reservefonds darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Aus- 
gaben des Verbandes, sondern allein für folgende Jwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, Schleusen, Wehre und Kanäle, soweit 
die Herstellungskosten aus den gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten 
werden können; 
b) für den Neubau oder die Hauptreparatur der vorhandenen Schleusen, 
Wehre, Siele und Brücken. 
S. 10. 
Wenn nach Bildung der Reservefonds und Abzahlung der Sozietäts- 
Schulden die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge das jährliche Geldbedürfniß der 
resp. Verbände übersteigen sollten, so sind die Beiträge nach Verhältniß des 
Ueberschusses zu ermäßigen. 
. 11. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution ge- 
halten, die gewöhnlichen sowohl, wie die außerordentlichen Beiträge in den von 
den Deichämtern zu bestimmenden Terminen zu zahlen und kostenfrei an die 
Deichkasse abzuführen. 
Bei Gemeinden geschieht die Erhebung und Abführung der Beiträge wie 
die der öffentlichen Abgaben. 
Die Beschlüsse der Deichämter über die Höhe der zu entrichtenden außer- 
ordentlichen Beiträge, sowie über die Zahlungstermine der Beiträge, werden 
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