Reservefonds.
Deichkassen-
beiträge.
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und woher solche sonst entstehen möchten. Ebenso werden sämmtliche den Ver-
bänden irgend woher entstehenden Ausgaben aus diesen Kassen bestritten.
g. 8.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zum Ausbau und zur Unterhaltung
der Deich· und Entwässerungs- und sonstigen, von den Verbänden auszuführen-
den und zu unterhaltenden Anlagen bleibt bestehen, wie derselbe durch die im
* gend im Nieder-Oderbruch geltenden Deichkataster (Deichrollen) fest-
esetzt i
8 Den Deichämtern bleibt es überlassen, unter Genehmigung der Aufsichts-
behörde die Höhe des gewöhnlichen Beitrages anderweit zu bestimmen.
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand, als
solcher durch die gewöhnlichen Beiträge geleistet werden kann, erfordert, so muß
der Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag nach Verhältniß der gewöhnlichen
Beiträge auf die Deichgenossen ausgeschrieben und von diesen aufgebracht
werden.
G. 9.
Wenn die gewäöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die So-
zietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sollen
diese bis zur Höhe von 25,000 Thalern in jedem Verbande zu einem Reserve-
fonds gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden.
Der Reservefonds darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Aus-
gaben des Verbandes, sondern allein für folgende Jwecke verwendet werden:
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder
ungewöhnlich beschädigten Deiche, Schleusen, Wehre und Kanäle, soweit
die Herstellungskosten aus den gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten
werden können;
b) für den Neubau oder die Hauptreparatur der vorhandenen Schleusen,
Wehre, Siele und Brücken.
S. 10.
Wenn nach Bildung der Reservefonds und Abzahlung der Sozietäts-
Schulden die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge das jährliche Geldbedürfniß der
resp. Verbände übersteigen sollten, so sind die Beiträge nach Verhältniß des
Ueberschusses zu ermäßigen.
. 11.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution ge-
halten, die gewöhnlichen sowohl, wie die außerordentlichen Beiträge in den von
den Deichämtern zu bestimmenden Terminen zu zahlen und kostenfrei an die
Deichkasse abzuführen.
Bei Gemeinden geschieht die Erhebung und Abführung der Beiträge wie
die der öffentlichen Abgaben.
Die Beschlüsse der Deichämter über die Höhe der zu entrichtenden außer-
ordentlichen Beiträge, sowie über die Zahlungstermine der Beiträge, werden
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