Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. 
Rach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regie- 
rung zu Frankfurt a. d. O. auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Das vorstehend vorgeschriebene Verfahren ist auch für die bereits in Aus- 
führung begriffene Revision des Deichkatasters des Ober-Oderbruchs maaßgebend. 
K. 16. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen 
entscheidet das Deichamt. 
. 17. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller, nach dem Durchbruch 
fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin for- 
dern, daß über seinen antrag das Deichkataster nach F. 13. abzuändern, schließ- 
lich entschieden sein wird. Wird diesem Amrage Folge gegeben, so sind die rück- 
ständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und ein- 
zuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halb- 
shrigen Terminen erekutivisch beigetrieben werden. 
K. 18. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von den beschädigten 
Grundbesitzern nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zurückgewiesen worden, 
so kann der Beschädigte einen ein= bis fünffährigen Erlaß der gewöhnlichen Deich- 
kassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzeitige Stundung der 
außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur 
Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder versandeten Grundstücks 
durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unterpflügen des Sandes 
(Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem Werthe des ungefähren 
ein, bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks nach dem Ermessen des Deich- 
amtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestundeten Beiträge darf, nach Ablauf 
dieser Frist, nur in vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
S. 19. 
Alle Anordnungen über die Vertheidigung der Deiche und sonstigen Schutz- 
anlagen, über die Verwendung der Mannschaften und Materialien, sowie alle im 
Voraus für den Fall der Deichvertheidigung zu erlassenden Bestimmungen sind 
von dem Deichhauptmann zu treffen. 
. 20. 
Zur Abwehr der durch Eisgang und Hochwasser zu gewärtigenden Gefahr 
sind auf Anordnung des Deichhauptmanns schon bei Zeiten die erforderlichen 
Materialien, als: Faschinen, Pfähle, Bretter 2c. zu beschaffen und auf den Deichen 
oder in der Nähe derselben, Behufs zweckmäßiger Deichvertheidigung, in Bereit. 
schaft zu halten. 
Jahrgang 1869. (Xr. 7412.) 91 So. 
5 und 
Erla 
Stundung der 
Deichkassen- 
beiträge. 
Naturalhulfs. 
leistungen.
	        
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